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§ 52 AO Gemeinnützige Zwecke Abs. 2 Nr. 4
Nach dem (BStBl 1995 II S. 499) ist die Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO - abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. Anwendungserlaß zur AO, zu § 52 Tz. 1) - nicht als abschließend zu verstehen. Als Förderung der Allgemeinheit darf nach dem Urteil jedoch nur die Förderung solcher Freizeitaktivitäten außerhalb des Sports anerkannt werden, die hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit den im Katalog des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Freizeitgestaltungen identisch sind. Die Förderung des Baus und Betriebs von Schiffs- und Automodellen hat der BFH als in diesem Sinn mit der Förderung des Modellflugs identische beurteilt.
Bei der Anerkennung von Freizeitbetätigungen außerhalb des Bereichs des Sports als gemeinnützig ist allgemein nach den Grundsätzen des BFH-Urt. zu verfahren. Außer den in dem Urt. genannten Betätigungen kann auch die Förderung des Baus und Betriebs von Eisenbahnmodellen als gemeinnütziger Zweck beurteilt werden.
Die Entscheidungen darüber, ob bei Anwendung der Urteilsgrundsätze weitere Zwecke (z. B. Förderung des Drachenflugs, des CE-Funkens, des Amateurfilmens und -fotografierens) als gemeinnützig behandelt werden können,...