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OFD Koblenz - S 0160 A

§ 37 AO Zahlung an Dritte; a) aufgrund Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten; b) bei deren Auftreten als Vertreter, Bote oder Zahlstelle des Erstattungsberechtigten; hier: Rückforderungsanspruch des Finanzamts

Hat die FinBeh zu Unrecht eine Steuer erstattet oder eine Steuervergütung ausgezahlt, so hat sie gegenüber dem Leistungsempfänger einen Rückzahlungsanspruch (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Nicht in allen Fällen ist der Empfänger der Steuererstattung oder Steuervergütung (= Zahlungsempfänger) der Leistungsempfänger i. S. der vorgenannten Vorschrift:

a) Zahlt das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Stpfl. einen Steuererstattungs- oder Steuervergütungsbetrag an einen Dritten aus (wozu es zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt ist; vgl. AO-Kartei Bund, § 80 Karte 1 Nr. 2 Satz 3), so ist Leistungsempfänger nicht der Dritte, sondern der Stpfl. selbst. Ist die Auszahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt oder ist der rechtliche Grund dafür später weggefallen, so ist deshalb der Erstattungs- oder Vergütungsbetrag nicht von dem Dritten, sondern vom Stpfl. selbst zurückzufordern (, BStBl 1986 II S. 511).

b) Das gleiche gilt, wenn der Zahlungsempfänger für den Stpfl. (= Erstattungsbzw. Vergütungsberechtigten) lediglich als Vertreter, Bote oder Zahlstelle aufgetreten ist. Auch in diesem Fall will das FA die Leistung mit befreiender Wirkung zugunsten des Stpfl., nicht des Dritten, bewirken (BStBl 1981 II S. 44

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