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§ 31a AO Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung; hier: Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
1 ArbG, die Dritten (Entleihern) AN (Leih-AN) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, ohne damit Arbeitsvermittlung nach § 13 des Arbeitsförderungsgesetzes zu betreiben (Verleiher), bedürfen der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des AN-Überlassungsgesetzes - AÜG -). Diese Erlaubnis kann aus den in §§ 3, 4 und 6 AÜG im einzelnen bezeichneten Gründen versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden. Zu diesen Gründen gehören vor allem Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Verleiher die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Zuverlässigkeitsprüfung durch die Arbeitsbehörden hat sich dabei auch auf das steuerliche Verhalten, insbesondere auf die Einhaltung der Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung der LSt, zu erstrecken (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG). Dazu bedürfen die Arbeitsbehörden der Mitwirkung der FinBeh. Die Grundlage hierfür bietet die Vorschrift des § 31a Abs. 2 AO.
2 Nach § 31a Abs. 2 Satz 1 AO sind die FÄ befugt, der Bundesanstalt für Arbeit bzw. deren Dienststellen (Hauptstelle, Landesarbeitsamt und zuständiges Arbeitsamt) Tatsachen mitzuteilen, die zu der Versagung, der Rücknahme oder dem Widerruf einer Erlaubnis nach dem AÜG führen können. Dies gilt auch für d...