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§ 31a AO Mitteilungen zur Bekämpfung des Leistungsmißbrauchs bei Sozialleistungen und Subventionen
Durch Art. 26 des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) v. ist § 31a AO in Abs. 3 um eine Bestimmung zur Bekämpfung des Leistungsmißbrauchs erweitert worden.
Nach § 1 Abs. 4 des insoweit geänderten EGAO ist die neue Vorschrift auf alle anhängigen Verfahren anwendbar.
Die gesetzliche Neuregelung stellt ebenso wie die vorhergehenden Abs. des § 31a AO eine Ergänzung zu § 30 Abs. 4 AO dar und gestattet den FinBeh die Weitergabe von Tatsachen, die an sich durch das Steuergeheimnis geschützt sind.
Den Sozialleistungsträgern und Subventionsgebern mitgeteilt werden können danach Tatsachen, die zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes, aufgrund dessen Sozialleistungen erbracht worden sind oder erbracht werden oder die zur Erstattung von Sozialleistungen führen können oder subventionserheblich i. S. des § 264 Abs. 7 StBG sind.
Sozialleistungsträger i. S. des § 31a Abs. 3 AO sind gem. Art. 1 § 12 SGB I die in Art. 1 §§ 18 - 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, die entsprechende Dienst-, Sach- und Geldleistungen gewähren. Zu den Sozialleistungen zählen danach:
Leistungen der Ausbildungsförderung (§ 18 SGB I),
Leistungen der Arbeitsförderung - Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Konkursausfallgeld sowie ...