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BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 2. Halbjahr 1984
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Steuergegenstand § 2 GewStG
1. Tätigkeit eines Zwangsverwalters
(BStBl II S. 823) betr. § 2 Abs. 1 GewStG; §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG.
Streitig war die Klassifizierung der Einkünfte eines hauptberuflichen Zwangsverwalters. Der BFH führte zunächst aus, daß die Tätigkeit eines Zwangsverwalters i. S. der §§ 146 ff. ZVG nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG fällt, da die Tätigkeit nicht beratender, sondern vermögensverwaltender Art ist. Sie ist daher unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG einzuordnen.
Das Wesensmerkmal der selbständigen Arbeit i. S. des § 18 EStG besteht darin, daß sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruht. Die Tätigkeit eines berufsmäßigen Zwangsverwalters ist daher als gewerblich zu behandeln, wenn sie den Rahmen einer selbständigen Arbeit überschreitet. Schaltet ein Zwangsverwalter zur Erfüllung seiner Aufgaben (Abschluß und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen, Überwachung des Mieteingangs, Besorgung sämtlicher Instandhaltungsarbeiten) gewerblich tätige Verwaltungsgesellschaften als Erfüllungsgehilfen ein, so ist infolgedessen seine Tätigkeit einheitlich gewerblicher Art und unterliegt damit in vollem Umfang der GewSt.