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§ 31 AO Mitteilungen gem. Abs. 2 an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
Die Überprüfung, ob und in welcher Höhe sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten für einen ArbG bestehen, erfolgt auf Grund der Bestimmung des § 28p StGB IV in Zukunft allein durch die Träger der Rentenversicherung (die bislang geltende primäre Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger ist durch das 3. Gesetz zur Änderung des SGB v. sukzessive entfallen). Die Rentenversicherungsträger haben nunmehr das Recht und die Verpflichtung, beim ArbG Lohnunterlagen aller Beschäftigten zu prüfen.
Deshalb ist gem. FMS v. S 0131 die Rechtsauffassung zu vertreten, daß
LSt-Prüfberichte grundsätzlich auf Anforderung den Rentenversicherungsträgern zu übermitteln sind und dabei
abzutrennen sind, soweit vorhanden:
Feststellungen, die dem ArbG für die Zukunft die Erfüllung seiner lstl. Pflichten auferlegen, Feststellungen zur USt für Sachzuwendungen, Feststellungen zu Versorgungsbezügen ab dem 65. Lebensjahr.
Eine Übersendung von Bp-Berichten ist wegen der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht möglich.
Bp-Berichte enthalten eine Vielzahl von Informationen, die für die Beiträge in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung nicht relevant sind. Deren Offenbarung ist von § 31 Abs. 2 AO nicht gedeckt und desh...