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§ 31 AO Mitteilung von Besteuergungsgrundlagen an die öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern) der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheken für Zwecke der Erhebung von Beiträgen
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) v. (GVBl LSA 1994, 832), geändert durch das Gesetz v. (GVBl LSA 1996, 220) erheben die Ärztekammer, die Apothekerkammer, die Tierärztekammer und die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt von ihren Mitgliedern zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge. Hierzu erlassen die Kammern eine Beitragsordnung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KGHB-LSA). Die Beiträge können nach der Höhe des Einkommens oder des Umsatzes der Mitglieder gestaffelt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KGHB-LSA). Die Kammerangehörigen - Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte, die in Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, in Sachsen-Anhalt ihre Hauptwohnung haben (§ 2 KGHB-LSA) - sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben über ihre für die Berechnung der Beiträge maßgebenden Einkünfte oder Umsätze mitzuteilen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 KGHB-LSA).
Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt erhebt Beiträge auf der Grundlage des Praxisgewinns bzw. (bei beamteten oder angestellten Ärzten) des Bruttoarbeitslohns abzüglich der Werbungskosten. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Einnahmen aus Überstunden, Bereit...