Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30 AO Anordnung der Haft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 Abs. 7 AO
Anträge an die zuständigen Amtsgerichte auf Anordnung der Haft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden durch die FÄ mittels Vordruck VO 164 gestellt. Dort sind Angaben zur Höhe der Steuerrückstände vorgesehen. Aus weiteren beizufügenden Anlagen können sich ebenfalls detaillierte Rückstandsangaben ergeben.
Die OFD bittet sicherzustellen, daß die Offenbarung der Höhe und Art der Steuerrückstände gegenüber dem AG unterbleibt. Solche Angaben sind nicht aufgrund von § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, da ihnen bei der Prüfung durch den Richter des zuständigen AG keine Bedeutung zukommt.
Über das Ersuchen zur Anordnung der Haft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Richter am zuständigen AG zu entscheiden. Dieser hat die formelle Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens sowie das Vorliegen eines Haftgrundes zu prüfen. Hinsichtlich der formellen Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens ist vom Richter zu prüfen, ob das Ersuchen von der zuständigen Behörde gestellt ist und nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Neben der beglaubigten Abschrift der Anordnung über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muß dem Ersuchen eine Zweitschrift des Ersuchens beigefügt sein. Das Ersuchen...