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§ 30 AO Auskunftserteilung an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren
Zur Auskunftserteilung an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren gilt folgendes:
1. Allgemeines
Das Gewerberecht sieht die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit vor. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann auch aus steuerrechtlichen Sachverhalten hergeleitet werden. Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung von steuerlichen Verhältnissen gegenüber den Gewerbebehörden kann nur anerkannt werden, soweit es sich um Steuern handelt, die mit der Ausübung eines Gewerbes im Zusammenhang stehen (insbesondere LSt, USt; vgl. BStBl II 1987 S. 545). Bei Personensteuern (ESt, KiSt, VSt) besteht ein solcher Zusammenhang, wenn die Steuerpflicht im wesentlichen auf dem Gewerbebetrieb beruht. Unabhängig davon ist ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung hinsichtlich der Personensteuern auch dann zu bejahen, wenn Unzuverlässigkeit infolge wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit im Raume steht (z. B. hohe Schuldenlast, kein Sanierungskonzept; vgl. Gewerbearchiv 1988, S. 87).
2. Voraussetzungen der Unzuverlässigkeit
Die Verletzung st...