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§ 319 AO Pfändung von Gebührenforderungen der steuerberatenden Berufe, der Rechtsanwälte und Patentanwälte
In der Vollstreckungskartei Bayern § 319 AO Karte 17 wird die Auffassung vertreten, daß Gebührenforderungen der StB sowie der RÄ nur in eingeschränktem Umfang abtretbar (§ 64 Abs. 2 StBerG, § 49 BRAO) und daher gem. § 319 AO i. V. mit § 851 Abs. 1 ZPO nur pfändbar sind, wenn die Bedingungen für eine Abtretung erfüllt sind.
Das StMF hat in dem FMS v. S 0091 zur Pfändbarkeit der Gebührenforderungen der StB unter Hinweis auf den (NJW 1994 S. 2838) folgendes ausgeführt:
”Aus der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht des Gebührengläubigers folgt nicht, daß die Forderung als solche materiell-rechtlich unübertragbar und die Pfändung daher unzulässig gem. § 851 Abs. 1 ZPO ist. Die Pfändbarkeit von Gebührenforderungen beeinträchtigt die durch § 203 StGB strafrechtlich bewehrte Geheimhaltungspflicht des Berufsträgers bzw. den Geheimschutz des Mandanten dann nicht, wenn im Vollstreckungsverfahren der Geheimnisschutz bei Erfüllung der Auskunftspflichten des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO angemessen gewahrt wird.
□ Aus dieser Rechtsprechung folgt:
Die einschlägige Berufsträger betreffenden Rechtsänderungen im Jahre 1994 haben diese Rechtslage nicht entscheidend geändert, denn wie sich z. B. aus § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG ergibt, ist eine Gebührenforderung in bestimmten Fällen nach wie vor abtretb...