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OFD Magdeburg - S 0531

§ 284 AO Zuständigkeit für die Anordnung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

Nach § 284 Abs. 5 Satz 1 AO ist für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners (Wohnsitz-FA) befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt (Anordnungsbehörde), nicht vor, so kann sie die eidesstattliche Versicherung abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist (§ 284 Abs. 5 Satz 2 AO). Kommt der Vollstreckungsschuldner der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegenüber der Anordnungsbehörde nach, erübrigt sich eine weitere Einschaltung des Wohnsitz-FA. Ob das Wohnsitz-FA um Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu ersuchen ist, kann jedoch i.d.R. erst nach Aufforderung/Ladung des Vollstreckungsschuldners durch die das Vollstreckungsverfahren betreibende Vollstreckungsbehörde beurteilt werden. Nur dann, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht bereit ist, die eidesstattliche Versicherung vor einer anderen als der für seinen Wohnsitz zuständigen Vollstreckungsbehörde abzugeben, hat die Vollstreckungsbehörde die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde um Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu ersuch...

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