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OFD Düsseldorf - S 0480 A

§ 240 AO Säumniszuschläge bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Haftungsschulden

Die Frage, ob bei nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Haftungsschuld Säumniszuschläge entstehen, wird in der Literatur kontrovers erörtert. Nach Auffassung der AO-Referatsleiter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt folgendes:

Auf nicht rechtzeitig entrichtete Haftungsschulden entstehen insoweit Säumniszuschläge, als sich die Haftung auf Steuern bezieht. Für die Anwendung des § 240 AO ist es gleichgültig, ob die Steuer vom eigentlichen Schuldner oder vom Haftenden gefordert wird. Auch der Haftungsschuldner schuldet im Ergebnis die Leistung von Steuern. Etwas anderes gilt nur, soweit der Haftende auch für steuerliche Nebenleistungen in Anspruch genommen wird.

Da Steuerschuldner und Haftungsschuldner nach § 44 Abs. 1 AO Gesamtschuldner sind, ist § 240 Abs. 4 AO zu beachten. Danach darf insgesamt kein höherer Säumniszuschlag erhoben werden, als wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

In Fällen der verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung von Haftungsschulden sind deshalb durch die Vollstreckungsstelle Säumniszuschläge zu berechnen und von dem Haftungsschuldner anzufordern.

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