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BdF - S 0460 a; BStBl 1996 I S. 371

§ 233a AO Berücksichtigung freiwilliger Zahlungen bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen; Billigkeitsmaßnahmen

Der (BStBl II S. 490) entschieden, eine Steuerfestsetzung könne nicht zu einer Steuernachforderung i. S. des § 233a Abs. 1 AO führen, wenn das FA freiwillige Leistungen auf die Steuerschuld vor deren Festsetzung annehme und hierdurch die festgesetzte Steuerschuld insgesamt erfüllt worden sei. Damit sei der Festsetzung von Zinsen - auch für die Zeit vor der freiwilligen Leistung - die Grundlage entzogen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Fin-Beh der Länder sind die Grundsätze dieses Urt. nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Zinsen nach § 233a AO sind auch dann festzusetzen, wenn vor Festsetzung der Steuer freiwillige Leistungen erbracht werden. Nachzahlungszinsen sind aber aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit der Stpfl. auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerzahlungsforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das FA diese Leistungen angenommen und behalten hat. Nachzahlungszinsen sind daher nur für den Zeitraum bis zum Eingang der freiwilligen Leistung zu erheben. Sofern sich bei der Abrechnung der Steuerfestsetzung unter Berücksichti...

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