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§ 235 AO Verzinsung von hinterzogenen Steuern
1. Allgemeine Grundsätze/Gegenstand der Verzinsung
Hinterzogene Steuern sind nach § 235 AO zu verzinsen, um den durch die Steuerhinterziehung erlangten Zinsvorteil auszugleichen ( BStBl 1992 II S. 163).
Hinterziehungszinsen sind zu erheben für
hinterzogene Steuern (§ 370 Abs. 1 AO),
ungerechtfertigt erlangte Steuervorteile (§ 370 AO i. V. mit § 235 Abs. 2 Satz 1 AO), wie z. B. keine oder zu geringe Steuervorauszahlungen, zu Unrecht erlangte Steuervergütungen und -vergünstigungen, wie z. B. Steuerbefreiungen und -ermäßigungen,
ungerechtfertigt erlangte Geldleistungen, auf die die Vorschriften der AO über Steuervergütungen entsprechend anzuwenden sind, wie z. B. erschlichene Wohnungsbauprämien, AN-Sparzulagen.
Auf ungerechtfertigt erlangte InvZul und EigZul ist § 235 AO dagegen nicht anwendbar, da für sie nicht § 379 AO, sondern § 263 StGB (Betrug) maßgebend ist (s. ).
Die Zinsen für hinterzogene GewSt sind von der hebeberechtigten Gemeinde zu berechnen, festzusetzen und zu erheben. Die Berechnungsgrundlagen werden vom FA in entsprechender Anwendung des § 184 Abs. 1 AO gesondert festgestellt. Hierfür steht der Vordruck ASt 152 zur Verfügung. Soweit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden bestehen, ist eine dem Zerlegungsbescheid entsprechende Aufteilung vorzuneh...