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BMF

§ 233 ff. AO EURO: Hinweise zur Umstellung der Berechnung von Steuerzinsen (§§ 233-239 AO) und Säumniszuschlägen (§ 240 AO)

Im Rahmen des Steuer-Euroglättungsgesetzes (StEuglG) v. (BGBl I S. 1790; BStBl 2001 I S. 3) wurden mit Wirkung ab u. a. die Regelungen über die Zinsberechnung und die Berechnung von Säumniszuschlägen an den Euro angepasst. Dabei sind besondere Umstellungsregelungen zu beachten.

1. Zinsen:

Die durch das StEuglG geänderten Regelungen in § 238 Abs. 2 und § 239 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - gelten in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem festgesetzt werden (Art. 97 § 15 Abs. 10 i. V. mit § 9a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO). Es kommt allein darauf an, wann die Zinsfestsetzung bekannt gegeben wird. Unerheblich ist dagegen, wann der Zinslauf begonnen oder geendet hat.

Für Zinsfestsetzungen, die ab dem bekannt gegeben werden, ist Folgendes zu beachten:

  • Der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO). Bisher erfolgte eine Abrundung auf volle hundert DM.

  • Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Stpfl. gerundet festzusetzen (§ 239 Abs. 2 Satz 1 AO). Bisher erfolgte nach § 8 Abs. 1 KBV a.F. eine Rundung auf volle DM).

  • Zinsen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen (§ 239 Abs. 2 Satz 2 AO). Bisher betrug der Mindestbetrag 20 DM.

Mit dieser Übergangsregelung werd...

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