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§ 21 AO Örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer
Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 3 AO ist die VO über die örtliche Zuständigkeit für die USt im Ausland ansässiger Unternehmer (USt-ZuständigkeitsV) v. (BGBl 1995 I S. 225, BStBl 1995 I S. 204) erlassen worden. Die VO ist am in Kraft getreten.
Die OFD weist darauf hin, daß die VO uneingeschränkt auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen für im Ausland ansässige Unternehmer bisher die Zuständigkeit eines (anderen) FA im Inland gegeben war.
Die VO schließt jedoch die Anwendung des § 27 AO nicht aus. Sollten daher betroffene Unternehmer den Antrag stellen, die Zuständigkeit auf ein anderes als das in der VO festgelegte FA zu übertragen, kann eine entsprechende Zuständigkeitsvereinbarung getroffen werden, wenn beide FÄ zustimmen. Dies dürfte aber i. d. R. nur in Betracht kommen, wenn vor dem bereits ein FA im Inland für die Besteuerung des Unternehmers zuständig war, oder wenn die Zusammenfassung der Einkommensbesteuerung (für beschränkt Stpfl.) mit der Umsatzbesteuerung zweckmäßig erscheint.