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§ 17 AO Zuständigkeit bei Auslandsbeziehungen
Bei Personen, die nicht im Inland ansässig sind, bestimmt das Bundesamt für Finanzen das für die Besteuerung örtlich zuständige FA, wenn sich mehrere FÄ für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig halten oder sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit bestehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG). Die Vorschrift hat vor allem im Bereich der beschränkten ESt und/oder VSt-Pflicht Bedeutung.
Die Zuständigkeitszuweisung ist kein Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO, sondern eine verwaltungsinterne Organisationsmaßnahme. Sie kann daher nicht selbständig mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Der Einwand mangelnder örtlicher Zuständigkeit kann nur mit Rechtsbehelfen gegen die Verwaltungsakte geltend gemacht werden, die das vom Bundesamt für Finanzen zur Durchführung der Besteuerung bestimmte FA erläßt. Dabei ist aber § 127 AO zu beachten.