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§ 172 AO Anschreibung der Anträge auf schlichte Änderung von Steuerbescheiden gemäß Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
Auf die Anschreibung der Anträge auf schlichte Änderung von Steuerbe-scheiden gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO wird ab sofort verzichtet. Damit entfällt die Eintragung der künftig eingehenden Anträge in die Datei RBL. Einzugeben ist aber noch die Erledigung der darin bereits erfaßten Anträge.
Die OFD bittet,
bei Tnr. 9 der Bezugsvfg. v. einen Hinweis auf diese Rdvfg. anzubringen,
die Bezugsvfg. v. als überholt auszusondern und
etwa noch vorhandene Vordrucke mit der Lagernr. StA 18 zu vernichten.