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BPatG Urteil v. - 6 Ni 32/14 (EP)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 601 167 (Streitpatent), das am 27. Januar 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der finnischen Anmeldung 960 859 vom 23. Februar 1996 angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent ist durch Teilung aus der europäischen Anmeldung 97 101 190.3 hervorgegangen, die zum europäischen Patent 0 792 077 geführt hat. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Multi-service mobile station (Mobiltelefon mit einer Vielzahl von Servicefunktionen)“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 697 37 778.4 geführt. Es umfasst nach der Streitpatentschrift (EP 1 601 167 B1) fünf Ansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

Fundstelle(n):
RAAAI-15237

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