Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 172 AO Änderung von Einkommensteuerbescheiden bei einer Steuer von 0 DM, wenn Besteuerungsgrundlagen außersteuerliche Bindungswirkung haben
Es kommt vor, daß Stpfl. auf die korrekte Zuordnung bzw. Geltendmachung von steuermindernden Tatsachen verzichten, weil sich durch diese keine steuerliche Auswirkung ergibt. In bestimmten Fällen haben die der Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Besteuerungsgrundlagen jedoch außersteuerliche Bindungswirkung. In diesen Fällen kann der Verzicht zu Nachteilen führen. Auf folgende Fälle weist die OFD hin:
1. Zuschlag zum Kindergeld nach § 11a BKGG a. F.
Nach § 11a Abs. 1 Satz 1 BKGG in der bis zum geltenden Fassung wird das Kindergeld für Kinder, für die dem Berechtigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zusteht, um einen Zuschlag erhöht, wenn das zu versteuernde Einkommen des Berechtigten geringer ist als der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG. Das zu versteuernde Einkommen wird nach § 11a Abs. 1 Satz 2 BKGG a. F. berücksichtigt, soweit und wie es der Besteuerung zugrunde gelegt wurde (vgl. BStBl 1995 II S. 537).
Wendet sich der Stpfl. nachträglich gegen die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, so bittet die OFD den Steuerbescheid (hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen) nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO zu ändern. Die in der genannten Vorschrift bestimmte Frist ist unbeachtlich, weil der Steuerbetrag nicht zugunsten des Stpfl....