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§172 AO Beginn der Einspruchsfrist/Festsetzungsfrist für nicht ordnungsgemäß umgesetzes Gemeinschaftsrecht
Der ; EuGHE 1991, I - 4292 (UR1993, 315) entschieden, solange ein Mitgliedstaat eine EG-Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt habe, sei der einzelne Bürger nicht in die Lage versetzt worden, in vollem Umfang von seinen Rechten Kenntnis zu erlangen. Der säumige Mitgliedstaat könne sich daher bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen,die ein einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen der EG-Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe. Eine Klagefrist des nationalen Rechts könne erst im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der EG-Richtlinie beginnen.
Bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des EuGH kann das vorerwähnte EuGH-Urt. aus folgenden Gründen nicht auf das USt-Recht übertragen werden:
1. Die Stpfl. haben die Möglichkeit, sich im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Umsatzsteuerbescheid unmittelbar auf eine ggf. nicht umgesetzte EG-Richtlinie zu berufen (siehe Abschn. 20 des und Leitsatz 2 des BStBl 1993 II 812) und sind nicht gehindert, eine Rechtsbehelfsfrist einzuhalten.
2. Im deutschen USt-R...