§ 163 AO Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden (Rahmenkatalog)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für stl. Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden folgende Rahmenregelung:
Durch (das Unwetter am ...........) sind in weiten Teilen des (Bundesgebietes) beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Stpfl. zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch stl. Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die stl. Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im FA oder in anderen geeigneter Weise hinzuweisen.
1. Allgemeines
1.1 Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
1.1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Stpfl. können bis zum (i.d.R. Frist von 4 Monaten) unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die ESt (KSt) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Stpfl. die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann i. d. R. verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 AO bleiben unberührt.
1.1.2 Anträge auf Stundung der nach dem .......... (Datum von Tz. 1.1.1) fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.
1.1.3 Bei den unmittelbar und nicht unerheblichen Betroffenenen ist bis zum .......... (Datum von Tz. 1.1.1) von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1.1.1 abzusehen. Ab .......... (Tag der Naturkatastrophe) bis zum .......... (Datum von Tz. 1.1.1) sind Säumniszuschläge für diese Steuern nicht zu erheben
2. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
Für den Nachweis der Zuwendungen, die bis zum (Datum von Tz. 1.1.1) zur Linderung der Katastrophenfolgen auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstitutes.
3. Verlust von Buchführungsunterlagen
Sind unmittelbar durch das Unwetter Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus stl. keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.
4. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer
4.1 Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
4.1.1 Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden
Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt (vgl. Tz. 4.1.7), können auf Antrag im Wj der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wj (Begünstigungszeitraum) von den HK oder Wieder-HK Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 v. H. vorgenommen werden. Die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist dabei nach der vor dem Schadensereignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Wieder-HK, zu berechnen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen (vgl. § 7a Abs. 9 EStG, R 45 Abs. 9 EStR).
4.1.2 Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter
Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wj der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wj (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 v. H. der AK oder HK vorgenommen werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen (§ 7a Abs. 9 EStG, R 45 Abs. 10 EStR).
4.1.3 Im Übrigen sind für die Sonderabschreibungen nach Tz. 4.1.1 und Tz. 4.1.2 die gemeinsamen Vorschriften für Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 1 und 2 und Abs. 4 bis 8 EStG anzuwenden.
Die Sonderabschreibungen nach den Tz. 4.1.1 und 4.1.2 können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des dritten Kj nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde.
4.1.4 Bildung von Rücklagen
Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wj vor dem Wj der Ersatzherstellung (Tz. 4.1.1) bzw. Ersatzbeschaffung (Tz. 4.1.2) die Bildung einer Rücklage zugelassen werden. Solche Ausnahmefälle können vorliegen bei außergewöhnlich hohen Teil-HK oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden zu sichern. Die Rücklage darf zusammen 30 v. H. (Tz. 4.1.1) bzw. 50 v. H. (Tz. 4.1.2) der AK oder HK der Ersatzwirtschaftsgüter nicht übersteigen.
Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit für die WG, deren Finanzierung die Rücklage erleichtern soll, Sonderabschreibungen vorgenommen werden können, bei beweglichen WG spätestens aber am Schluss des ersten Wj, das nach dem (Tag vor dem Zeitpunkt in Tz. 4.1.3 Abs. 2) endet und bei Baumaßnahmen spätestens am Schluss des zweiten auf den Beginn der Baumaßnahmen (Tz. 4.1.3 Abs. 2) folgenden Wj.
Die Grundsätze von R 34 Abs. 4 und 35 Abs. 7 EStR sind anzuwenden.
4.1.5 Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 0,6 Mio. € betragen; sie darf in keinem Jahr 200 000 € übersteigen. Höhere Sonderabschreibungen und Rücklagen können mit Zustimmung des BMF im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie bei erheblichen Schäden zur Minderung der eingetretenen Notlage erforderlich erscheinen. Satz 1 gilt nicht für Rücklagen, die nach R 34 Abs. 4 bzw. R 35 EStR gebildet werden.
4.1.6 Werden für die in den Tz. 4.1.1 bis 4.1.3 genannten Schäden Entschädigungen, insbesondere auf Grund einer Versicherung, gewährt und werden stille Reserven nach R 35 EStR übertragen, so sind die nach diesem Erlass zulässigen Sonderabschreibungen und Rücklagen für die Ersatz-WG nach ihren AK oder HK, vermindert um die Entschädigungen, zu bemessen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Zuschüsse gemäß R 34 Abs. 2 EStR erfolgsneutral behandelt werden.
4.1.7 Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter
Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45 000 € nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind.
Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Stpfl. die Entschädigungen übersteigen und der Stpfl. wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzungen vornimmt.
4.1.8 Beseitigung von Unwetterschäden am Grund und Boden
Die Aufwendungen zur Beseitigung der Unwetterschäden am Grund und Boden können sofort als BA abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
4.1.9 Besondere Maßnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Erhaltungsaufwand i. S. der Tzn. 4.1.7, 4.1.8 und 4.2.2 größeren Umfangs kann auf Antrag gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.
4.2 Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft
4.2.1 Landwirte, deren Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt wird
Bei Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, kann die aus dem Ansatz des Grundbetrages und den Zuschlägen für Sondernutzungen resultierende ESt ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Unwetterschäden Ertragsausfälle eingetreten sind.
4.2.2 Wiederanpflanzung zerstörter Obstbaumbestände und sonstiger Kulturen
Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzung zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare BA behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
4.2.3 Behandlung von Entschädigungen aus Versicherungen bei Forstschäden
4.2.3.1 Begünstigungen nach § 34b Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit Abs. 3 EStG
Zu den begünstigten Einnahmen aus Holznutzungen infolge höherer Ge-walt gehören auch Entschädigungen aus Versicherungen, soweit diese Entschädigungen auf den forstwirtschaftlichen Aufwuchs entfallen. Dies gilt auch für Entschädigungsleistungen für den künftig entgehenden Holzzuwachs (vgl. BStBl 1954 III S. 229 -). Bei der erforderlichen Berechnung, welchen Holzmengen in Festmetern (fm) die Entschädigungen entsprechen, kann aus Vereinfachungsgründen von einem durchschnittlichen Holzpreis von ......... €/fm mit Rinde und von ......... €/fm ohne Rinde ausgegangen werden.
4.2.3.2 Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 35 EStR
Da Versicherungen in der Regel nur in Form von Kulturkostenversicherungen abgeschlossen worden sind, durch die im Schadensfall im Allgemeinen nur die Wiederaufforstungskosten abgedeckt sind, können solche Entschädigungen wegen des engen Zusammenhangs mit der Wiederaufforstung wahlweise zunächst auch einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 35 EStR zugeführt werden. Die Rücklage ist im Wj der Wiederaufforstung der Schadensflächen durch Übertragung auf die Wiederaufforstungskosten aufzulösen, die bis zum Ablauf des vierten auf das Schadensjahr folgenden Wj entstanden sind.
Sind bis zum Ablauf dieses Wj Wiederaufforstungskosten nicht oder nicht in Höhe der gebildeten Rücklagen entstanden, so ist die Rücklage insoweit zugunsten des Gewinns dieses Wj aufzulösen.
Bei nicht buchführenden Land- und Forstwirten, die nicht unter die Pauschsatzregelung des § 51 EStDV fallen oder diese Regelung nicht in Anspruch nehmen, ist sinngemäß zu verfahren.
4.2.3.3 Inanspruchnahme der Pauschsätze für Betriebsausgaben nach § 51 EStDV
Bei Land- und Forstwirten, die die Pauschsätze für BA nach § 51 EStDV in Anspruch nehmen, sind Entschädigungen aus Versicherungen den übrigen Einnahmen aus Holznutzungen hinzuzurechnen. Es bestehen keine Bedenken, auf solche Entschädigungen allgemein den erhöhten Pauschsatz für BA von 65 v. H. anzuwenden.
Da mit den Pauschsätzen für BA auch die Wiederaufforstungskosten unabhängig von dem Wj ihrer Entstehung abgegolten sind, ist eine wahlweise Anwendung der Regelung nach Tz. 4.2.3.2 nicht möglich.
4.2.4 Verzicht auf ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten in bestimmten Fällen
Nach R 212 Abs. 2 EStR soll bei Betrieben mit weniger als 30 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche auf die Festsetzung eines Nutzungssatzes durch ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten verzichtet werden. In diesen Fällen ist bei Anwendung der Vorschrift des § 34b EStG ein Nutzungssatz von 4,5 fm ohne Rinde je ha zugrunde zu legen. Diese Vereinfachungsregelung wird für die Anwendung der ermäßigten Steuersätze nach § 34b EStG auf die durch die Unwetterkatastrophe eingetretenen Holznutzungen infolge höherer Gewalt auf Betriebe mit weniger als 75 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche ausgedehnt.
4.2.5 Anwendung der ermäßigten Steuersätze bei Veräußerung des Schadensholzes in späteren Wj
Bei Prüfung der Frage, welche Steuersätze auf die Einkünfte aus den Holznutzungen infolge höherer Gewalt anzuwenden sind (§ 34b Abs. 3 EStG), sind bei Ermittlung der Kalamitätsnutzungen des Wj ......... -Vorjahr/Ereignisjahr - (bei Betrieben mit einem Forst-Wj v. 1.10.-30.9.) bzw. des Wj ..........-Ereignisjahr/Folgejahr - (bei Betrieben mit einem landwirtschaftlichen Wj v. 1.8.-30.6.) die gesamten Holznutzungen infolge der Unwetterkatastrophe ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veräußerung (§ 4 Abs. 1 EStG) bzw. der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses (§ 4 Abs. 3 EStG) des Schadensholzes als Holznutzungen des Wj ..........-Vorjahr/Ereignisjahr - bzw. ..........-Ereignisjahr/Folgejahr - zu behandeln.
Die so ermittelten Steuersätze sind auf die in den einzelnen Wj anfallenden Einkünfte aus diesen Holznutzungen anzuwenden. Soweit das Schadensholz bis zum Ablauf des Wj - Vorjahr/Ereignisjahr - bzw. des Wj - Ereignisjahr/Folgejahr - nicht veräußert bzw. der Veräußerungserlös nicht vereinnahmt worden ist, sind deshalb auf die in den danach folgenden Wj anfallenden Einkünfte aus diesen Holznutzungen die gleichen Steuersätze anzuwenden, die sich im Falle einer Veräußerung bzw. Vereinnahmung der Veräußerungserlöse im Wj ..........-Vorjahr/Ereignisjahr - bzw. ..........-Ereignisjahr/Folgejahr - ergeben hätten.
4.2.6 Es bestehen keine Bedenken, bei der Abgrenzung der LuF vom Gewerbebetrieb keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn die in R 135 EStR festgelegten Grenzen überschritten werden und die Überschreitung allein auf schadensbedingte Ursachen zurückzuführen ist.
4.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
4.3.1 Beim Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden gilt die für Betriebsgrundstücke nach Tzn. 4.1.1., 4.1.3 und 4.1.5 getroffene Regelung entsprechend. Die Regelung in Tz. 4.1.5 bezieht sich auf alle einem Stpfl. zuzurechnenden Objekte.
4.3.2 Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 45 000 € nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Stpfl. die Entschädigungen übersteigen, und der Stpfl. wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Zur Berücksichtigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus vgl. Tz. 4.5.
4.3.3 Die vorstehenden Regelungen gelten nur für die Wiederherstellung von Gebäuden und die Beseitigung von Schäden am Grund und Boden, wenn mit der Maßnahme bis zum Ablauf des dritten Kj nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde.
4.4 Unterstützung an Arbeitnehmer
Unterstützungen, die von privaten ArbG an unwettergeschädigte AN unter den Voraussetzungen des R 11 Abs. 2 LStR gezahlt werden, sind insoweit steuerfrei, als sie insgesamt 800 € nicht übersteigen. Übersteigende Beträge gehören ebenfalls nicht zum stpfl. Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des AN ein besonderer Notfall vorliegt.
4.5 Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) als außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus können im Rahmen von R 187 EStR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
4.6 Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
Die nach Tz. 4.5 als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen können gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
5. Grundsteuer
Die Voraussetzungen für einen Erlass der GrSt wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in § 33 GrStG geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des § 34 Abs. 2 GrStG an die Gemeinden oder das zuständige FA (Abschn. 2 GrStR) zu richten.
6. Gewerbesteuer
Erlassanträge sind an die Gemeinden oder an das zuständige FA (§ 1 GewStG und Abschn. 3 GewStR) zu richten.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des -.
BMF v. - S 0336
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
PAAAA-82409