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§ 173 AO Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel
Der (BStBl II 2000, 306) entschieden, dass die Veräußerung eines vierten Objektes im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels kein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist. Das Urt. ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Damit stellt sich die Frage, ob die Änderung bestandskräftiger, nicht vorläufig ergangener bzw. unter Vorbehalt der Nachprüfung stehender Steuerbescheide nach einer anderen Vorschrift möglich ist, wenn dem FA nach Erlass dieser Bescheide die Veräußerung eines vierten Objektes in zeitlichem Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb zur Kenntnis gelangt. In Betracht kommt die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, bezogen auf die Veranlagungen des Jahres der (ersten) Grundstücksanschaffung und der Folgejahre bis zum Jahr der Veräußerung des vierten Objekts.
Zu den Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gehören auch sog. innere Tatsachen, die nur anhand äußerer Merkmale (Hilfstatsachen) festgestellt werden können. Jedoch rechtfertigt eine nach dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstandene Hilfstatsache, die für diesen Zeitpunkt zu einer veränderten Würdigung in Bezug auf eine innere Tatsache führt, nur dann eine Änderung nach der vorgenannten Vorschrift, wenn sie eine...BStBl II 1995, 192