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§ 172 AO Änderung von Einspruchsentscheidungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
Die Frage, ob eine Einspruchsentscheidung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. mit Abs. 1 Satz 2 AO geändert werden kann, ist bis zur Änderung der AO durch das Grenzpendlergesetz v. (BGBl I S. 1395, BStBl I S. 440) bejaht worden. Dies ist insbesondere in Schätzungsfällen von Bedeutung, wenn die Steuererklärung erst nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, aber innerhalb der Klagefrist eingereicht wird.
Nach der Änderung der Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durch das Grenzpendlergesetz (Ersetzung des Wortes ”Rechtsbehelfsfrist” durch das Wort ”Einspruchsfrist”) ist die Möglichkeit der schlichten Änderung der Steuerfestsetzung nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nicht mehr gegeben. § 172 Abs. 1 Satz 2 AO hat nur noch für die Fälle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis d Bedeutung.
Sofern nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ein Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gestellt wird, ist er abzulehnen. Das gleiche gilt (in Schätzungsfällen) bei Einreichung der Steuererklärung ohne ausdrücklichen Antrag, weil darin ein Änderungsantrag gesehen werden kann. Dabei ist der Stpfl. - falls bis zum Ablauf der Klagefrist noch ausreichend Zeit verbleibt - darauf hinzuweisen, daß er eine Änderung der Steuerfestsetzung allenfalls durch Klageerhebung erreichen kann.
Von dieser Regelung unberührt bleiben ...