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OFD Magdeburg - S 0333

§ 160 AO Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

1 Schulden (z. B. Darlehen, Lieferantenverbindlichkeiten) und andere Lasten, Betriebsausgaben (z. B. auch Abschreibungen oder Wareneinsatz), Werbungskosten und andere Ausgaben (z. B. Sonderausgaben, agw. Belastungen) sind steuerlich regelmäßig dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. dem Verlangen der FinBeh nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen (§ 160 AO).

Nach dem dem Steuerrecht innewohnenden Korrespondenzprinzip sind Schulden bzw. Ausgaben, die bei einem Stpfl. berücksichtigt werden, grundsätzlich beim Gläubiger bzw. Empfänger in irgendeiner Form als Vermögen oder Einnahmen zu erfassen. § 160 AO hat den Zweck, inländische Steuerausfälle zu vermeiden, die durch unzulässige Vermögens- oder Gewinnverlagerungen ins Ausland entstehen; die Vorschrift normiert eine Art ”steuerlicher Gefährdungshaftung” (BFH, BStBl 1988 II S. 759).

Wird der Stpfl. zur Benennung eines Gläubigers oder Empfängers wegen behaupteter Geschäftsbeziehungen zum Ausland aufgefordert, obliegt ihm die erhöhte Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des § 90 Abs. 2 AO (vgl. AO-Kartei OFD Magdeburg § 90 Karte 1). Bei Gläubigern oder Empfängern in einem niedrig besteuernden Staat ist zusätzlich § 16 AStG zu beachten.

2 Empfänger i. S. von § 160 AO ist derj...BStBl 1972 II S. 442BStBl 1987 II S. 481BStBl 1987 II S. 481BStBl 1986 II S. 318BStBl 1987 II S. 487BStBl 1981 II S. 492

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