Verjährungsunterbrechung bei Steuerstraftaten; Befangenheitsbesorgnis bei Anordnung medizinischer Untersuchungen; Prüfung von Revisionsgründen durch Revisionsgericht und anderslautender Ansicht des Berufungsgerichts
Gesetze: § 78 Abs 3 Nr 4 StGB, § 78a S 1 StGB, § 78c Abs 1 StGB, § 331 StGB, § 332 StGB, § 334 StGB, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 376 Abs 1 AO, § 15 Abs 1 Nr 1 EStG, § 15 Abs 2 EStG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 24 Abs 2 StPO, § 338 Nr 3 StPO
Instanzenzug: LG Augsburg Az: 10 KLs 501 Js 127135/95vorgehend Az: 1 StR 633/10 Urteilvorgehend Az: 1 StR 633/10 Beschlussvorgehend Az: 1 StR 633/10 Beschlussvorgehend LG Augsburg Az: 9 KLs 501 Js 127135/95 - 17 Ss 562/10
Gründe
1Das Landgericht hatte den Angeklagten am wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Soweit ihm in der Anklage darüber hinaus Vergehen der Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt worden waren, hatte das Landgericht das Verfahren im Hinblick auf den Vorwurf der Bestechung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung und hinsichtlich der Beihilfe zur Untreue eingestellt, weil insoweit eine Auslieferung durch Kanada nicht bewilligt worden war. Das Landgericht hatte weiter angeordnet, dass von der in Kanada erlittenen Auslieferungshaft neun Tage auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden.
2Dieses Urteil hob der Senat auf die Revision des Angeklagten - soweit er verurteilt worden war - mit den Feststellungen zur Ansässigkeit des Angeklagten, zu den von ihm erzielten Gewinnen sowie zur Höhe des zu versteuernden Einkommens und der verkürzten Steuern auf. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat das Urteil mit den Feststellungen auf, soweit das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechung eingestellt worden war. Ausgenommen waren hiervon die Feststellungen, soweit sie die Einrichtung der Rubrikkonten “Holgart“ und die diesbezüglichen Kontobewegungen zum Gegenstand hatten. Im Umfang der Aufhebung verwies der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück (, wistra 2012, 29).
3Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechung hat es das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Zudem hat es ausgesprochen, dass die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung von 166 Tagen im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
4Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
5Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen verurteilt, weil er in den Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 gewerbliche Einkünfte aus einer Vermittlungstätigkeit nicht gegenüber den Finanzbehörden erklärt und dadurch Steuern in einem Umfang von insgesamt mehr als 17 Mio. DM verkürzt hat.
6Im Einzelnen hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
71. Der Angeklagte erzielte in den Jahren 1988 bis 1993 Einkünfte aus dem gewerbsmäßigen Vermitteln und Vermakeln von Geschäften aller Art. Bei seiner Vermittlungstätigkeit kamen ihm seine zahlreichen Kontakte zu Politik und Wirtschaft zugute.
8Der Angeklagte entschloss sich, die ihm aus den Vermittlungsgeschäften zufließenden Provisionen gegenüber den deutschen Finanzbehörden zu verheimlichen und dadurch seine Einkommensteuerlast zu vermindern. Zur Verschleierung seiner Einkünfte bediente sich der Angeklagte zweier Tarnfirmen, die nach außen hin als Träger der Vermittlungsgeschäfte auftreten sollten, obwohl sie mangels Personal und Geschäftsausstattung in Wahrheit zu werbender Tätigkeit gar nicht im Stande waren.
9Tatsächlich wurden die Vermittlungsgeschäfte vom Angeklagten ausgeführt, dem auch die Provisionen zustanden und an den diese - wenn auch verschleiert - ausgezahlt wurden.
10Bei den Tarnfirmen handelt es sich um die Firma A. Ltd. (im Folgenden: A. ), die in Panama ansässig war, und die Firma I. Ltd. (im Folgenden: I. ) mit Sitz in Liechtenstein. Beide Gesellschaften waren Tochterunternehmen der ebenfalls in Liechtenstein ansässigen Ka.-Anstalt. Alleiniger Nutznießer und wirtschaftlicher Berechtigter der Ka.-Anstalt und deren Tochterfirmen war der Angeklagte.
11Die Tarnfirmen A. und I. unterhielten verschiedene Stamm- und Unterkonten bei Banken in der Schweiz und in Liechtenstein, hinsichtlich derer der Angeklagte und seine Ehefrau verfügungsberechtigt waren. Die eingehenden Provisionszahlungen wurden zunächst den Stammkonten gutgeschrieben. Von dort aus wurden sie auf mit Fantasienamen bezeichneten Unterkonten (sog. Rubrikkonten) weitergeleitet und umverteilt. Die auf den Rubrikkonten separierten Gelder dienten der Leistung von Unterprovisionen an ausgewählte Personen, die sich der Angeklagte im Zusammenhang mit der Vermittlung der Geschäfte gewogen machen wollte. Die Unterprovisionsbeträge wurden für den jeweiligen Empfänger auf dem ihm zugeordneten Rubrikkonto vorgehalten bzw. von dort aus an ihn zugewendet.
12In den Jahren 1988 bis 1993 erfolgten Provisionszahlungen, u.a. der Firmen T. AG und A. G.I.E, an den Angeklagten in einem Umfang von mehr als 64 Mio. DM. Ihnen lagen Vermittlungstätigkeiten des Angeklagten im Zusammenhang mit Geschäften der vorgenannten Firmen zugrunde, wie Flugzeugverkäufe der A. G.I.E. an kanadische und thailändische Fluggesellschaften und die Lieferung von Panzerfahrzeugen durch die Firma T. AG nach Saudi-Arabien.
13Der Angeklagte und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau gaben für die Jahre 1988 bis 1993 Einkommensteuererklärungen beim zuständigen Finanzamt Landsberg am Lech ab, in denen sie als Wohnsitz eine Adresse in Kaufering angaben. Hinweise auf einen kanadischen Wohnsitz oder eine Steuerpflicht in Kanada erfolgten nicht. Die vom Angeklagten aus den Vermittlungsgeschäften erzielten Einkünfte wurden in den Einkommensteuererklärungen nicht angegeben. Auch den kanadischen Steuerbehörden, gegenüber denen sich der Angeklagte als „non-resident" darstellte, erklärte der Angeklagte die Einkünfte nicht.
142. Nach Auffassung des Landgerichts waren die Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit in den Jahren 1988 bis 1993 in Deutschland zu versteuern. Nach den Regelungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern vom (BGBl. 1982 II 801, nachfolgend: DBA Kanada 1981) sei der Angeklagte als in Deutschland ansässig anzusehen. Selbst wenn nach dem DBA Kanada 1981 das Besteuerungsrecht hinsichtlich von Einkünften aus einer kanadischen Quelle Kanada zustehen sollte, sei dieses Recht aufgrund der Rückfallklausel in Art. 23 Ab 3 DBA Kanada 1981 an Deutschland zurückgefallen, da in Kanada tatsächlich keine Besteuerung erfolgt sei. Durch das Verschweigen der Einkünfte sei deutsche Einkommensteuer in Höhe von 19.739.220 DM verkürzt worden.
153. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht in allen Fällen - mit Ausnahme der Hinterziehung von Einkommensteuer für das Jahr 1989 - einen unbenannten besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Ab 3 Satz 1 AO angenommen und dies neben der Höhe der Verkürzungsbeträge jeweils mit der vom Angeklagten aufgewendeten, über das Übliche einer Steuerhinterziehung weit hinausgehenden kriminellen Energie durch Verschleierung der begangenen Taten unter Einschaltung ausländischer Domizilgesellschaften und Implementierung eines schwer überschaubaren Kontensystems im Ausland begründet.
164. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat das Landgericht verneint. Die in Kanada verbüßte Untersuchungshaft hat es im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet; eine Anrechnung der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der Auflage, der Angeklagte dürfe das von ihm bewohnte Grundstück nur mit Genehmigung des Gerichts verlassen, hat es dagegen nicht vorgenommen.
II.
17Der Verurteilung des Angeklagten steht kein Verfahrenshindernis entgegen. Die Steuerstraftaten sind - worüber der Senat in seinem Urteil vom nicht bindend entschieden hat - nicht verjährt.
18Die Hinterziehung von Einkommensteuer für das Jahr 1988 durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung (§ 370 Ab 1 Nr. 1 AO) war mit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids vom , in dem die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde, beendet (st. Rspr.; vgl. nur , NStZ-RR 2014, 340). Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung betrug zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Verjährung wurde während des Laufs der Frist mehrfach, unter anderem durch Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten am (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB), durch Durchsuchungsanordnungen am und am (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB), durch Haftbefehl vom (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB) sowie durch Anklageerhebung am (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB) unterbrochen. Vor Ablauf der absoluten Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB) erfolgte am eine erneute Unterbrechung durch Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht (§ 78c Abs. 1 Nr. 7 StGB). Ab diesem Zeitpunkt ruhte die Verjährung gemäß des ab geltenden § 78b Abs. 4 StGB (BGBl. I S. 50) für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Verjährung ruhte gemäß dem mit Wirkung vom eingefügten § 78b Abs. 5 StGB (BGBl. I S. 2272) erneut ab Zugang des förmlichen Auslieferungsersuchens bei den kanadischen Behörden spätestens am bis zur Übergabe des Angeklagten am an die deutschen Strafverfolgungsbehörden. Zudem erhöhte sich die Verjährungsfrist aufgrund Einfügung des § 376 Abs. 1 AO durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 2794, 2828) auf zehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Diese Vorschrift gilt für alle bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen für die in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung, und zwar ungeachtet dessen, dass das hier einschlägige Regelbeispiel der Steuerverkürzung großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO) zum Zeitpunkt der Tatbeendigung durch das einschränkende Merkmal des Handels aus grobem Eigennutz noch enger gefasst war (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom - 1 StR 226/13, NStZ 2014, 105).
19Das erstinstanzliche Urteil vom erging damit rechtzeitig vor Eintritt der absoluten Verjährung hinsichtlich der Hinterziehung von Einkommensteuer für das Jahr 1988. Gleiches gilt für die Hinterziehung von Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1993, die mit der Bekanntgabe der unzutreffenden Steuerbescheide jeweils zu einem noch späteren Zeitpunkt beendet waren, auch wenn für das Jahr 1989 die Vorschrift des § 376 AO mangels einer Steuerverkürzung in großem Ausmaß nicht eingreift.
III.
20Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
211. Die Revision rügt die Verletzung der § 24 Abs. 2, § 338 Nr. 3 StPO. Sie macht geltend, dass ein Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende zu Unrecht abgelehnt worden sei. Der Antrag war gestützt auf eine Maßnahme der Vorsitzenden zur Objektivierung der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, die nach Ansicht der Revision grob unverhältnismäßig und menschenrechtswidrig gewesen sei und die Befangenheit der Vorsitzenden gegenüber dem Angeklagten belege.
22a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
23Gegen den Angeklagten, der sich von 1999 bis 2009 dem Verfahren durch Flucht entzogen hatte, fand ab dem die Hauptverhandlung statt. Wegen eines am erlittenen Herzinfarktes des Angeklagten war er nur maximal zweimal zwei Stunden täglich verhandlungsfähig. Nach dem 32. Verhandlungstag erkrankte der Angeklagte am Samstag, dem . Zu diesem Zeitpunkt waren noch fünf Verhandlungstage terminiert, nämlich der 22., 24. und 30. Juli sowie der 2. und . Die Terminierung gestaltete sich - auch wegen des nachdrücklichen Wunsches der Verteidigung, dass alle drei Verteidiger jeden Termin wahrnehmen können - schwierig.
24Am Morgen des legte der Angeklagte ein Attest seines Hausarztes vor, nach dem er an einer Gastroenteritis reiseunfähig erkrankt sei und die voraussichtliche Krankheitsdauer fünf bis acht Tage betrage. Die Vorsitzende beauftragte daraufhin den Sachverständigen Si. , der während der Hauptverhandlung anwesend war und den Gesundheitszustand des Angeklagten überwachte, mit der Begutachtung des Angeklagten auf seine Verhandlungsfähigkeit. Nach Rückmeldung des Sachverständigen hob sie den Termin am auf. Nach Angaben des Sachverständigen bestanden keine Bedenken, den Termin vom aufrechtzuerhalten. Am Morgen des teilte der Sachverständige der Vorsitzenden mit, der Angeklagte habe ihm gegenüber telefonisch angegeben, dass die Erkrankung fortdauere. Die vom Angeklagten geschilderten andauernden Symptome - Erbrechen, Schwindel - seien relativ schwer objektiv mittels differenzierter Diagnostik überprüfbar, aber typisch für die Erkrankung. Üblicherweise sei innerhalb von 36 bis 48 Stunden mit einer Besserung zu rechnen. Es seien aber auch bestimmte Viren als Infektionsquellen möglich, die solche Symptome auslösten, bei denen die Krankheit länger andauere. Der Nachweis der Krankheitsursache sei oft schwierig, er gelinge teilweise, indem Erbrochenes und Blut untersucht würden, um eine endgültige Diagnose stellen zu können. Dies werde dann durchgeführt, wenn sich das Krankheitsbild über einen längeren Zeitraum erstrecke und mit üblichen Medikamenten nicht bessern lasse.
25Daraufhin verfügte die Vorsitzende die Aufhebung des Termins vom . Sie teilte dies dem Sachverständigen im Rahmen eines weiteren Telefonats mit und beauftragte ihn, den Angeklagten an diesem Tag, „gegebenenfalls gegen Abend abermals körperlich zu untersuchen, um die Beschwerden zu objektivieren und eine Einschätzung wegen der Herzthematik zu erlangen." Des Weiteren bat sie den Sachverständigen, dem Angeklagten mitzuteilen, er möge für den Fall, dass er sich abermals erbrechen sollte, das Erbrochene aufbewahren. Dies gab der Sachverständige an den Angeklagten weiter, der dem nachkam. Die aufbewahrte Körperausscheidung wurde vom Sachverständigen bei der körperlichen Untersuchung am Abend einem Befund unter- zogen, was zum Ausschluss einer akuten Magen-/Speisenröhrenblutung und dem Verdacht auf eine Schleimhautentzündung führte. Laboruntersuchungen veranlasste der Sachverständige ohne Rücksprache mit der Vorsitzenden jedoch nicht.
26Mit Schreiben vom lehnte der Angeklagte die Vorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Er machte geltend, die „Anordnung", Erbrochenes aufzubewahren, belege ein Misstrauen gegen den Angeklagten, der dadurch objektiv unwürdig, wie ein Objekt behandelt worden sei. Die Umsetzung der Anordnung sei nur unter Überwindung seines Ekelgefühls möglich gewesen, zudem habe ihn seine Frau dabei unterstützen müssen, was zusätzlich entwürdigend sei. Es trete hinzu, dass die Richterin neben seinem Hausarzt auch dem Sachverständigen, die beide schon die Verhandlungsunfähigkeit festgestellt hätten, nicht vertraut habe. Der Angeklagte habe zu besorgen, dass die Vorsitzende „dafür eintritt, dass er weiter krank bleibt und sich deswegen übergeben muss, um Erbrochenes zu produzieren oder aber sie ihn nun körperlich und psychisch traktieren will."
27Daraufhin gab die abgelehnte Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme an, die Maßnahme habe dazu gedient, die geltend gemachten Beschwerden zu objektivieren und gegebenenfalls Folgeuntersuchungen zu ermöglichen.
28Den auf dieses Geschehen gestützten Ablehnungsantrag hat das Landgericht in der Besetzung nach § 27 StPO - nach weiteren Ablehnungsanträgen, auch die Beisitzerinnen betreffend, über deren Ablehnung zuvor entschieden worden war - durch Beschluss vom zurückgewiesen. Hierbei hat es darauf abgestellt, dass die Befolgung der Anordnung zwar mit Unannehmlichkeiten verbunden, aber dennoch zur sicheren Feststellung der Erkrankung unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes verhältnismäßig gewesen sei.
29b) Die Ablehnung eines Richters ist nach § 24 Abs. 2 StPO nur gerecht fertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann (st. Rspr.; vgl. nur , NJW 2014, 2372 f. mwN). Allein das Misstrauen als rein subjektives Empfinden des Ablehnenden genügt demnach nicht (, BGHSt 43, 16, 18).
30c) Mit Recht hat hiernach die Strafkammer das Ablehnungsgesuch verworfen. Der Angeklagte konnte, was der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hatte, keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit und zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Vorsitzenden Richterin haben.
31aa) Die beanstandete Vorgehensweise der Vorsitzenden Richterin erweist sich als sachgerecht. Die Erkrankung des Angeklagten hatte die vom Sachverständigen angegebene typische Dauer von 36 bis 48 Stunden am Morgen des nach Ausbruch am schon deutlich überschritten. Dass sie daher den Sachverständigen mit der körperlichen Untersuchung beauftragte, diente der Objektivierung der Beschwerden und der Abklärung des Einflusses auf die bestehende Herzerkrankung, wie die Vorsitzende schon in ihrer Verfügung vom niederlegte. Es gehört gerade vor dem Hintergrund des in Haftsachen - der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl war nur außer Vollzug gesetzt - geltenden Beschleunigungsgrundsatzes zu den Aufgaben des Vorsitzenden, die behauptete Verhandlungsunfähigkeit zu überprüfen und damit eine möglichst effektive Durchführung der Hauptverhandlung zu gewährleisten. Soweit die Revision geltend macht, dies sei nicht erforderlich gewesen, weil zwei eindeutige medizinische Voten für Verhandlungsunfähigkeit vorgelegen hätten, verkennt sie schon die Ausrichtung der Maßnahme auf den nächsten Verhandlungstag, den . Denn für den 22. und hatte die Vorsitzende, dem Votum des Hausarztes bzw. des gerichtlich bestellten Sachverständigen folgend, die Verhandlung wegen akuter Erkrankung bereits abgesetzt. Dass von der Vorsitzenden die Sicherung der zukünftigen Verhandlungsfähigkeit, die kein medizinisches Zeugnis abdeckte, intendiert war, ergibt sich auch aus dem von ihr in den Blick genommenen abendlichen Untersuchungszeitpunkt. Hinzu kam, dass die Einschätzung des Sachverständigen auf der telefonischen Mitteilung des Angeklagten beruhte, was keine zuverlässige Grundlage für eine Diagnose darstellt.
32Medizinische Untersuchungen sind aber zumeist mit Eingriffen in die Intimsphäre des zu Untersuchenden - was die Revision beanstandet - verbunden. Dieser Eingriff mag durch die Begutachtung von Körperausscheidungen, die zu diesem Zweck aufzubewahren sind, intensiviert worden sein. Gleichwohl stellt diese Methode zur medizinischen Befunderhebung - üblicher freilich für andere Körperausscheidungen, was die damit verbundene Beeinträchtigung aber nicht entscheidend verändert - angesichts des damit verfolgten Zwecks keine unzumutbare Untersuchung dar und führt nicht dazu, dass die Vorsitzende hiermit den Boden einer ordnungsgemäßen Verhandlungsleitung verlassen hätte. Denn es war zu berücksichtigen, dass der Sachverständige diese Untersuchungsmethode sowohl zur Objektivierung der geschilderten Symptome als auch zum Ausschluss einer viralen und die zukünftige Verhandlungsfähigkeit in Frage stellenden Infektion benannt hat. Dass die Vorsitzende im Rahmen der ihr obliegenden Anleitung des Sachverständigen einen dahingehenden Auftrag erteilt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Letztlich wurde die Körperausscheidung auch vom Sachverständigen untersucht und diente der diagnostischen Einordnung. Dass der Sachverständige dann keinen Anlass sah, eine Laboruntersuchung zu veranlassen, unterfällt seinem Verantwortungsbereich.
33bb) Es besteht für einen vernünftigen bzw. verständigen Angeklagten kein Anlass, aufgrund einer solchen sachgerechten Verfahrensweise anzunehmen, der Richter habe ihm gegenüber in der Sache selbst bereits eine innere Haltung angenommen, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Insbesondere die in dem Ablehnungsantrag geltend gemachte Sorge, die Richterin wolle, dass er krank bleibe und ein Erbrechen provozieren, um ihn zu traktieren, entbehrt vor dem Hintergrund, dass die Aufforderung nur für den Fall abermaligen Erbrechens gegolten und der Angeklagte selbst fortdauerndes Erbrechen geltend gemacht hat, jeder vernünftigen Grundlage.
34cc) Dass das Oberlandesgericht München auf eine für zulässig erachtete Beschwerde des Angeklagten für die „im Rahmen der Verfügung vom ... getroffene Anordnung, wonach der Angeklagte das von ihm an diesem Tag Erbrochene in einem Eimer aufzubewahren und dem Sachverständigen zur Verfügung stellen sollte", die Rechtswidrigkeit festgestellt hat, ändert an dieser Wertung nichts.
35Der Senat ist zuständig für die Entscheidung, ob der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vorliegt. Dabei hat er nach Beschwerdegrundsätzen über die geltend gemachte Befangenheit zu entscheiden. Dass das Oberlandesgericht eine frühere Beschwerdeentscheidung für diesen Sachverhalt - ungeachtet § 305 StPO - getroffen hat, entfaltet keinerlei Bindungswirkung für den Senat. Die Wertung des Oberlandesgerichts, die Maßnahme sei nicht zweckdienlich und entwürdigend, nicht auch nur annähernd „verhältnismäßig" und beeinträchtige tiefgreifend die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten, teilt der Senat aus den oben dargestellten Gründen nicht. Ob dies auf den Abweichungen im zugrunde gelegten Sachverhalt beruht, kann dahinstehen.
36d) Dass mit dieser Verfahrensrüge (auch) eine Verletzung des Art. 101 Abs. 2 GG im Ablehnungsverfahren geltend gemacht werden soll, lässt sich dem Revisionsvorbringen schon nicht entnehmen (zum Erfordernis der Klarstellung der Angriffsrichtung insoweit ). Jedenfalls ist die gewählte Reihenfolge nicht willkürlich (vgl. auch ). Denn die Ablehnung der Beisitzerinnen war zwar auf die Mitwirkung an der Aufforderung gestützt, in der Entscheidung über den Antrag ist aber eine solche Mitwirkung ausgeschlossen worden, weswegen kein Entscheiden in eigener Sache erfolgte.
372. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 29 StPO bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
38a) Dem liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
39Am ersten Verhandlungstag, dem , lehnte der Angeklagte die drei Berufsrichterinnen der Strafkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Hierüber ist - nachdem auch Mitglieder der Besetzung nach § 27 StPO erfolglos abgelehnt worden waren - am entschieden worden. Mit Antrag vom , der bei Gericht am Vormittag des einging, ist sodann ein „ergänzender Befangenheitsantrag“ gegen die Vorsitzende gestellt worden; die Revision spricht insoweit von der zweiten „Befangenheitskaskade“. Der Antrag hatte zum Gegenstand, dass sich „aus der Akte“ Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Vorsitzende die Akten unvollständig führe, „Vorgänge aus der Akte herausgehalten werden und die Verteidigung nicht umfassend informiert“ werde. Dies belege ein Schreiben des Finanzamtes, das an die Vorsitzende persönlich gerichtet gewesen sei, mithin einen nicht dokumentierten Vorkontakt offensichtlich mache. Der Vorgang sei der Verteidigung am durch Akteneinsicht bekannt geworden.
40Der Beginn des zweiten Verhandlungstages, des , ist um 9.55 Uhr von 10.00 Uhr auf 14.00 Uhr vertagt worden, da noch nicht über den zuletzt genannten Antrag entschieden worden war. Der Verteidigung ist von der nach § 27 StPO besetzten Strafkammer mit Bekanntgabe der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden eine einstündige Frist bis 11.00 Uhr zur Stellungnahme gesetzt worden. Daraufhin lehnte die Verteidigung auch diese Richter um 10.56 Uhr wegen einer zu kurzen Fristsetzung ab. Um 10.58 Uhr ging ihre Stellungnahme zur dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden ein. Gegen 12.35 Uhr wurden der Verteidigung die Namen der über den zuletzt erfolgten Antrag entscheidenden Richter und die Frist zur Stellungnahme zu den dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter bis 13.15 Uhr durch eine Verfügung der Richterin am Landgericht G. bekannt gemacht.
41Um 13.00 Uhr beantragte die Verteidigung eine Fristverlängerung bis „wenigstens 15.00 Uhr“. In dem Schriftsatz heißt es zudem: „Desweiteren beabsichtigt die Verteidigung einen zweiten unaufschiebbaren Antrag bezüglich Frau Ri’inLG G. zu stellen. Auch dieser wird bis 15.00 Uhr ... eingehen". Die Ablehnung des Fristverlängerungsantrags ist der Verteidigung um 13.35 Uhr bekannt gemacht worden. Um 13.34 Uhr war die Entscheidung über den Ablehnungsantrag von 10.56 Uhr an die Geschäftsstelle übergeben worden. Um 13.50 Uhr hat die Verteidigung den Ablehnungsantrag bezüglich Richterin am Landgericht G. gestellt. In der Folge ist der Ablehnungsantrag vom gegen die Vorsitzende als unbegründet verworfen worden. Die um 14.10 Uhr begonnene Hauptverhandlung ist alsbald wegen Unwohlseins des Angeklagten bis zum nächsten Verhandlungstag unterbrochen worden. Nachdem die Verteidiger im Nachgang erklärt hatten, dass der Antrag aufrechterhalten werde, ist am durch das Gericht mitgeteilt worden, dass zur Entscheidung die Richterinnen am Landgericht L., S. und K. berufen seien. Eine Entscheidung in dieser Besetzung ist erst am erfolgt.
42b) Die Revision beanstandet, dass die abgelehnte Richterin am Landgericht G. durch die Entscheidung über den Befangenheitsantrag gezielt einem bereits angekündigten Ablehnungsantrag zuvorgekommen sei. Zwar sei der Anwendungsbereich des § 29 StPO nicht eröffnet, es liege aber durch das Nichtabwarten des angekündigten Antrags und der unangemessen kurzen Fristsetzung „faktisch eine Aushebelung des § 29 StPO" vor, was einen Fairnessverstoß darstelle. Jedenfalls in der Zusammenschau mit der Entscheidung über den schließlich gestellten Befangenheitsantrag eineinhalb Jahre nach der Antragstellung und über vier Monate nach Erlass des Urteils und dadurch, dass die entscheidenden Richter „letztlich eine Situation schufen, die derjenigen der Entscheidung in eigener Sache‘ entspricht" und dem Angeklagten nicht mitgeteilt worden sei, dass die Strafkammer in ihrer ursprünglichen Besetzung entscheide, wiege der Fairnessverstoß so schwer, dass er die Revision begründe.
43c) Es liegt kein die Revision begründender Verfahrensfehler vor.
44aa) Zunächst ist der Anwendungsbereich des § 29 StPO nicht eröffnet, da die Richterin am Landgericht G. zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht abgelehnt war, was die Revision auch nicht verkennt. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 StPO dient primär der Verfahrensförderung: Allein die Anbringung des Ablehnungsgesuchs soll nicht dazu führen, dass der Richter sogleich von jeder Mitwirkung ausgeschlossen ist. Andererseits hat der Ablehnende ein Interesse daran, dass der von ihm für befangen erachtete Richter in dem Verfahren nicht weiter mitwirkt. Der Richter soll deshalb nicht länger als unbedingt nötig auf das Prozessgeschehen einwirken können (, BGHSt 48, 264, 266). Jedenfalls angesichts der hier obwaltenden Umstände führt auch zur Vermeidung rechtsmissbräuchlichen Vorgehens allein der Hinweis auf die Absicht, einen „unaufschiebbaren Antrag" zu stellen, nicht zu einer vergleichbaren Interessenlage.
45Der Antrag auf eine Fristverlängerung begründet kein schützenswertes Vertrauen auf die Gewährung derselben. Es ist auch weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, was den Angeklagten innerhalb der Frist von der Stellung des Antrags abgehalten hat. Schon für sich genommen verfängt der Hinweis, dass der Angeklagte seit 8.30 Uhr ohne Pause gewesen sei, vor dem Hintergrund des dargestellten Geschehens nicht. Dass diese Zeit zum Überlegen und zur Abfassung des Ablehnungsgesuchs (vgl. hierzu , BGHSt 45, 312, 315) nicht ausgereicht hätte, ist vielmehr durch den Inhalt des dann tatsächlich eingegangenen Ablehnungsgesuchs, das im Wesentlichen auf das noch fristgemäß erfolgte Vorbringen im Antrag auf Fristverlängerung Bezug nimmt, entkräftet. Auch der einfach gelagerte und darzustellende Ablehnungsgrund, den der Angeklagte zudem etwa zwei Stunden zuvor schon gegen eine andere Besetzung geltend gemacht hatte, vermag nicht zu belegen, dass die Frist zu kurz bemessen worden ist, um dem Angeklagten eine effektive Wahrnehmung seines Ablehnungsrechts zu ermöglichen.
46bb) Die weitere Behandlung des Befangenheitsantrags gegen Richterin am Landgericht G. zeigt keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und auch sonst keinen Verfahrensfehler auf, auf dem das Urteil beruht.
47Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge - so wird einerseits vorgetragen, es sei nicht mitgeteilt worden, dass die 10. Strafkammer in ihrer ursprünglichen Besetzung für die Entscheidung zuständig sei (RB S. 448 f.), andererseits wird aber genau diese Mitteilung vorgetragen (RB S. 440) - kann der Senat dahingestellt sein lassen. Denn dass die Strafkammer schließlich in der ursprünglichen Besetzung über die Befangenheit der Richterin am Landgericht G. entschieden hat, die - vermittelt durch weitere Glieder in der durch die Anträge eröffneten Ablehnungskette - über ihre eigene Befangenheit befinden sollte, begründet keinen durchgreifenden Fairnessverstoß.
48Dies gilt schon deswegen, weil diese Entscheidung - die für sich genommen zutreffend einen berechtigten Befangenheitsgrund nicht anerkennt - erst nach Erlass des Urteils erfolgte, so dass ein Einfluss auf das Urteil ausgeschlossen ist. Aber auch der Umstand, dass erst so spät über diesen Antrag entschieden worden ist, hat keinen Einfluss auf das Urteil. Da die Richterin am Landgericht G. erst nach Erlass der von ihr zu treffenden Entscheidung abgelehnt worden ist, liegt insoweit ein unzulässiger Antrag vor (vgl. ). Das Ablehnungsrecht erlischt - verfassungsrechtlich unbedenklich () - bei Entscheidungen außerhalb einer Hauptverhandlung spätestens mit Erlass der Entscheidung (BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 269/05; vom - 4 StR 486/04, NStZ-RR 2005, 173 f. und vom - 3 StR 462/01, NStZ-RR 2001, 333).
49Zudem war zu beachten, dass der ursprüngliche Ablehnungsantrag gegen die Vorsitzende vom verspätet war. Denn der Antrag ist nach der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 2 StPO gestellt worden. Die Verteidigung trägt in dem Antrag selbst vor, dass ihr das Schreiben vor Beginn der Hauptverhandlung bekannt gemacht worden war, mithin waren die Umstände, auf die die Ablehnung gestützt wird, schon bekannt. Der Antrag hätte also gleichzeitig mit dem ersten in der Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsantrag am geltend gemacht werden müssen. Jedenfalls hatte der Angeklagte keinen Grund zu der Annahme, die Vorsitzende sei ihm gegenüber befangen.
503. Auch die Beanstandung der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Ablehnung der beantragten Vernehmung des kanadischen Steuerberaters des Angeklagten gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO versagt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen. Angesichts der auch auf Nachfrage des Gerichts nicht maßgeblich konkretisierten Tatsachenbehauptungen - im Wesentlichen, dass der Zeuge von einer Steuerpflicht in Kanada ausgegangen sei und „diese Thematik" bei der beratenden Tätigkeit im Hinblick auf Ertragssteuern für die Jahre 1988 und 1993 mit dem Angeklagten besprochen habe - gebot die Aufklärungspflicht keine weitergehenden Ausführungen im ablehnenden Beschluss. Dass die Strafkammer dabei maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte die Einkünfte auch in Kanada nicht der Besteuerung unterworfen hat, ist nicht zu beanstanden.
IV.
51Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
521. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat in den von ihm eingereichten Einkommensteuererklärungen der Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 die aus einer Vermittlungstätigkeit erzielten Einkünfte wahrheitswidrig nicht angegeben, wodurch es zu einer Verkürzung von Einkommensteuer gekommen ist (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).
53a) Das Landgericht ist auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zutreffend davon ausgegangen, dass die nach den aufrecht erhaltenen Feststellungen aus dem Urteil vom dem Angeklagten wirtschaftlich zuzurechnenden gewerblichen Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG) in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen.
54Da der Angeklagte auf der Grundlage der jetzt getroffenen Feststellungen sowohl in Deutschland als auch in Kanada einen Wohnsitz hatte und er deshalb i.S.v. Art. 4 Abs. 1 DBA Kanada 1981 sowohl in Deutschland als auch in Kanada unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war (vgl. § 1 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 AO bzw. Part I Division A Subsection 2 des Kanadischen Income Tax Act), ist für die Frage, welchem der beiden Staaten das Besteuerungsrecht zusteht, maßgeblich, wo der Angeklagte im Sinne von Art. 4 Abs. 2 DBA Kanada 1981 ansässig war. Auf Grundlage der Feststellungen ist das Landgericht im Rahmen einer umfangreichen Gesamtwürdigung zu Recht davon ausgegangen, dass sich jedenfalls der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Angeklagten in Deutschland befindet, so dass dieser als in Deutschland ansässig gilt. Nach Art. 7 DBA Kanada 1981 steht das Besteuerungsrecht für Gewinne eines Unternehmens grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat (Deutschland) zu, es sei denn, das Unternehmen verfügte in dem jeweils anderen Staat (Kanada) über eine Betriebsstätte (sog. Quellenstaat). Demnach unterliegen Gewinne, die durch den Angeklagten in Deutschland erzielt werden, von vorneherein der deutschen Einkommensteuer. Aber auch Gewinne einer kanadischen Betriebsstätte, die grundsätzlich dem Besteuerungsrecht des Quellenstaats Kanada unterliegen, sind in den verfahrensgegenständlichen Jahren in Deutschland zu besteuern. Da eine Besteuerung in Kanada unterblieben ist, ist nach der Rückfallklausel des Art. 23 Abs. 3 DBA Kanada 1981 (, wistra 2012, 29; vgl. auch , BFHE 219, 534) das Besteuerungsrecht für die zunächst freigestellten Einkünfte an Deutschland als Ansässigkeitsstaat zurückgefallen.
55b) Die Annahme eines direkten Vorsatzes des Angeklagten hinsichtlich der Hinterziehung deutscher Einkommensteuer ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
56Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass der Angeklagte in Kenntnis aller Umstände, die zum Vorliegen des Mittelpunkts der Lebensinteressen in Deutschland führten, unter Einschaltung von Tarnfirmen und eines schwer durchschaubaren Kontensystems im Ausland umfangreiche Verschleierungsmaßnahmen getroffen hat, um eine Besteuerung der Einkünfte zu verhindern. Der aufgrund einer Gesamtwürdigung gezogene Schluss des Landgerichts, der Angeklagte sei davon ausgegangen, die Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit seien insgesamt in Deutschland zu versteuern, ist auch hinsichtlich der Einkünfte aus kanadischen Quellen, für die sich das Besteuerungsrecht Deutschlands erst aufgrund der Rückfallklausel des Art. 23 Abs. 3 DBA Kanada 1981 ergibt, tragfähig. Hierfür durfte es sich darauf stützen, dass der Angeklagte sich gegenüber den deutschen Steuerbehörden - ohne Hinweis auf ausländischen Wohnsitz und in Kanada erzielte Einkünfte - als unbeschränkt steuerpflichtig dargestellt und zugleich die Einkünfte auch nicht in Kanada der Besteuerung unterworfen hat.
572. Das Landgericht hat auch den Schuldumfang zutreffend bestimmt.
58a) Es hat den Gewinn aus Gewerbebetrieb in den jeweiligen Jahren zutreffend durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) ermittelt. Da der Angeklagte weder eine Eröffnungsbilanz aufgestellt, eine kaufmännische Buchführung eingerichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss erstellt noch Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben gefertigt hat, hat er keine wirksame Wahl hinsichtlich der Gewinnermittlungsmethode - Betriebsvermögensvergleich einerseits, Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG andererseits - getroffen. Es bleibt daher bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als Grundform der Gewinnermittlung (vgl. , BFHE 224, 513 mwN).
59b) Die vom Landgericht durchgeführte Gewinnermittlung weist keinen Rechtsfehler auf.
60aa) Das Landgericht hat - soweit dies möglich war - konkrete Feststellungen zur Höhe der gewinnerhöhenden und gewinnmindernden Positionen getroffen und diese in den zeitlich zutreffenden Gewinnermittlungszeiträumen berücksichtigt. Soweit es darüber hinaus einzelne Positionen im Wege der Schätzung ermittelt hat, ist dies im Hinblick darauf, dass es in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegt hat, wie es zu den Schätzungsergebnissen gelangt ist, nicht zu beanstanden (zur Zulässigkeit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen vgl. , NStZ 2011, 233; Beschlüsse vom - 1 StR 214/14, NStZ 2015, 281; vom - 1 StR 561/13, NStZ-RR 2014, 179 und vom - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3).
61bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht die im Jahr 1992 im Zusammenhang mit der Anschubfinanzierung eines Geschäfts mit Russland über den Bau von Fertig-Holzhäusern erfolgte Übergabe eines Schecks über 8,5 Mio. DM an den Zeugen Lu. zu Recht nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten, er habe durch die Zahlung jedenfalls auch ein Projekt der Firma B. GmbH (im Folgenden: B. ), deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Angeklagte war, fördern wollen, und des Umstands, dass am ein Vertrag zwischen der Firma B. und der R. über die Lieferung von mindestens 10.000 Fertig-Holzhäusern geschlossen wurde, hat das Landgericht in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise ein Geschäft der Firma B. angenommen, das damit sowohl bei der Ermittlung der tatbestandlichen Steuerverkürzung i.S.v. § 370 Abs. 4 AO als auch bei der Strafzumessung außer Acht zu bleiben hat. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob ein etwaiger Rückzahlungsanspruch gegen den Zeugen Lu. werthaltig gewesen sei, kommt es damit nicht an.
623. Auch der Rechtsfolgenausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
63a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei in allen Fällen - mit Ausnahme der Hinterziehung von Einkommensteuer für das Jahr 1989 - aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere der Höhe der Steuerverkürzungen und der umfangreichen Verschleierungsmaßnahmen des Angeklagten einen unbenannten besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 1 AO angenommen. Zutreffend hat es diejenigen Umstände, die es zur Einstufung des Falls als besonders schwer herangezogen hat, im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne nicht nochmals erschwerend berücksichtigt (, wistra 2012, 29 mwN).
64b) Die Anrechnungsentscheidung gemäß § 51 StGB erfolgte ohne einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
65Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der Auflage, der Angeklagte dürfe das von ihm bewohnte Grundstück nur mit Genehmigung des Gerichts verlassen, nicht auf die Freiheitsstrafe angerechnet hat.
66Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es zur Geltendmachung, es habe eine gemäß § 51 Abs. 1 StGB anrechenbare Freiheitsentziehung vorgelegen, grundsätzlich einer Verfahrensrüge bedarf. Denn die Urteilsgründe enthalten hinreichende Feststellungen zur Ausgestaltung der den Angeklagten insoweit beschwerenden Maßnahmen, so dass dem Revisionsgericht allein auf dieser Grundlage die materiell-rechtliche Überprüfung der Versagung der Anrechnung möglich ist.
67Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, es liege kein § 51 Abs. 1 StGB gleichstehender Sachverhalt vor. Zwar habe der Angeklagte das von ihm bewohnte Grundstück nur mit richterlicher Genehmigung verlassen dürfen, es seien ihm jedoch zahlreiche solche Genehmigungen erteilt worden. Diese seien für private Anlässe, aber auch für regelmäßige Arzt- und Rehabilitationsmaßnahmen gewährt worden. Zudem sei dem Angeklagten ein täglicher zweistündiger Spaziergang gestattet worden.
68Auf dieser Grundlage ist die Wertung, die Auflagen führten nicht zu so erheblichen Einschränkungen, dass eine Freiheitsentziehung bzw. eine damit vergleichbare Belastung vorliege, nicht zu beanstanden.
69So hat das Landgericht zutreffend auf die konkrete Ausgestaltung der belastenden Maßnahmen (vgl. hierzu , BGHSt 4, 325, 326 f. und vom - 1 StR 108/78; OLG Zweibrücken, Beschluss vom - Ws 341/74, NJW 1975, 509) und der Intensität des dadurch ausgelösten Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit abgestellt (vgl. hierzu , NJW 2002, 3161). Es hat hingegen nicht - wie es die Revision besorgt und was fehlerhaft gewesen wäre - eine Freiheitsentziehung deswegen ausgeschlossen, weil der Betroffene nicht durch unmittelbar wirkenden physischen Zwang am Verlassen des Grundstücks gehindert war (vgl. hierzu ; NStZ 1999, 570; , NStZ-RR 2014, 59 f.). Denn hätte es nicht zugrunde gelegt, dass Freiheitsentziehung auch dann vorliegen kann, wenn der Betroffene am Verlassen eines bestimmten Ortes durch psychischen Zwang gehindert wird - wie hier im Falle des Verstoßes gegen die Auflagen durch die dann drohende Invollzugsetzung des Haftbefehls - so hätte es einer Erörterung der Auswirkungen der konkreten Ausgestaltung der Auflagen auf die Fortbewegungsfreiheit nicht bedurft.
70Dass es diese nicht als so erheblich angesehen hat, dass eine Freiheitsentziehung (vgl. hierzu , BVerfGE 94, 166, 198 Rn. 114) vorliegt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So durfte es darauf abstellen, dass der Angeklagte sich auf dem von ihm bewohnten Grundstück aufhalten konnte. Hieraus lässt sich nämlich entnehmen, dass sich der Angeklagte weder einer Anstaltsordnung unterwerfen musste noch durch aufgezwungene Gemeinschaft belastet war (vgl. zu diesen Aspekten , BGHSt 4, 325, 326 f.), sondern nur Ausgangsbeschränkungen zu gewärtigen hatte (vgl. hierzu ), die zudem durch zahlreiche Ausgangsgenehmigungen, so u.a. ein täglicher zweistündiger Spaziergang, abgemildert waren.
71Dass diese Freiheitsbeschränkung strafmildernde Wirkung haben kann, hat das Landgericht erkannt und diesen Umstand in die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten eingestellt.
72c) Die Nichtanerkennung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Rothfuß Cirener Radtke
Mosbacher Fischer
<Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom ist in den Beschlusstext eingearbeitet worden.>
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BAAAI-14603