Die Prüfung der Steuerfachwirte
23. Aufl. 2022
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Erster Prüfungssatz
Steuerrecht I
Teil 1: Einkommensteuer
1. Persönliche Einkommensteuerpflicht
Eloisa Brome ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, weil sie als natürliche Person ihren Wohnsitz in Leverkusen (Inland) hat.
2. Veranlagungsart
Für den VZ 2021 ist eine Einzelveranlagung durchzuführen, § 25 EStG.
Eine Zusammenveranlagung kommt nicht in Betracht, weil seit dem eine dauerhafte Trennung vorliegt.
3. Einkommensteuertarif
Auf das zu versteuernde Einkommen ist der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 EStG anzuwenden.
Das Verwitwetensplitting kann Eloisa Brome nicht in Anspruch nehmen, weil im Zeitpunkt des Todes () die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht mehr erfüllt waren, § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG.
4. Berücksichtigung von Kindern
Manuel steht als adoptiertes Kind den leiblichen Kindern gleich, weil er ebenfalls im ersten Grad mit der Steuerpflichtigen verwandt ist, § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Eloisa Brome erhält die doppelten Kinder- und Betreuungsfreibeträge, weil der andere Elternteil verstorben ist, § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG.
Damit erhält sie den Kinderfreibetrag i. H. v. 5.460 € und den Betreuungsfreibetrag i. H. v. 2.928 €. (1,0 P.)
5. Ermittlung der Einkünfte für Eloisa Brome
5.1 Verpachtung und Veräußerung eines Gewerbebetriebs
Eloisa tritt hinsichtlich des verpachteten...