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§ 122 AO Öffentliche Zustellung nach § 15 VwZG
1. Allgemeines
Die öffentliche Zustellung als besondere Form der Zustellung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln.
An die Anordnung einer öffentlichen Zustellung sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VwZG vorliegen, da durch die öffentliche Zustellung der Empfänger nur selten tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Verwaltungsakts erhält, er diesen aber durch die öffentliche Zustellung gegen sich gelten lassen muß. Eine unter Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 15 VwZG durchgeführte öffentliche Zustellung verstößt gegen das Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs ( NJW 1992 S. 2280) und ist daher unwirksam.
2. Öffentliche Zustellung bei unbekanntem Aufenthaltsort des Empfängers (§ 15 Abs. 1 Nr. 1a VwZG)
Der Aufenthaltsort des Empfängers ist nicht schon deshalb unbekannt, weil das FA seine Anschrift im Zeitpunkt der beabsichtigten Bekanntgabe nicht kennt oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die Anschrift muß vielmehr allgemein unbekannt sein ( BFH/NV 1992 S. 82). Dies ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde oder auf andere Weise zu belegen. Die bloße...