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OFD Frankfurt/M. - S 0190 A

§ 69 AO Haftung des Konkursverwalters

1. Allgemeines

Eine Haftung des Konkursverwalters kann sich aus § 69 AO oder § 82 der Konkursordnung (KO) ergeben. Verletzt der Konkursverwalter Pflichten, die sich typischerweise aus dem Konkursrecht ergeben, so greift § 82 KO ein. Dagegen setzt § 69 AO voraus, daß der Konkursverwalter gegen Pflichten verstößt, die auf den Steuergesetzen beruhen.

1.1 Haftung nach § 69 AO

Der Konkursverwalter haftet als eine in § 34 AO genannte Person bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihm auferlegten steuerlichen Pflichten nach § 69 AO. Diese steuerrechtliche Haftung beschränkt sich allerdings auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die als Masseverbindlichkeiten i. S. der §§ 58 ff. KO anzusehen sind. Die Haftungsinanspruchnahme des Konkursverwalters erfolgt durch Erlaß eines Haftungsbescheides nach § 191 AO. § 82 KO findet insoweit keine Anwendung.

Die Pflichtverletzung des Konkursverwalters muß für die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Festsetzung, die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ursächlich sein. Ist, unabhängig von der Pflichtverletzung des Konkursverwalters, nicht genügend Masse für die Erfüllung des Anspruchs der Finanzbehörde vorhanden, fehlt...

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