BGH Beschluss v. - XI ZR 119/13

Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde: Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts zur Frage der Überleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren

Gesetze: § 184 Abs 2 S 1 InsO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 24 U 175/11vorgehend Az: 21 O 438/10

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom wird verworfen, soweit der Zulassungsgrund einer Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Auswirkungen des Beschlusses geltend gemacht wird, mit dem die Überleitung aus einem Verfahren der Verbraucherinsolvenz in ein Regelinsolvenzverfahren aufgehoben worden ist.
Diesen Zulassungsgrund hat der Kläger im Schriftsatz vom und damit entgegen §§ 544 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die von ihm beantragte Gewährung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist (§ 233 ZPO) sind nicht erfüllt. Zwar kann ein Beschwerdeführer Zulassungsgründe grundsätzlich nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mithilfe eines Antrags auf Wiedereinsetzung nachschieben (, juris Rn. 8, 15). Der Kläger hat jedoch Wiedereinsetzung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO beantragt. Er macht geltend, ein Beschluss des IX. Zivilsenats vom (IX ZB 179/10), mit dem die Überleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren für unwirksam erklärt worden ist, gebe Veranlassung zu einer höchstrichterlichen Klärung, ob ein zwischenzeitlich nach § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO erklärter Widerspruch wirksam sei. Von dieser für den nachträglich geltend gemachten Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung entscheidenden Rechtstatsache hat der Kläger allerdings nicht erst - wie die Nichtzulassungsbeschwerde annimmt - durch ein das ihm am zugestellt worden sein soll, Kenntnis erlangt, sondern als am damaligen Verfahren Beteiligter unmittelbar durch Bekanntgabe des Beschlusses des IX. Zivilsenats vom . Dass der Kläger von diesem Beschluss, der auf seine Rechtsbeschwerde hin ergangen ist, erst nach dem Kenntnis erhalten hat, wird von ihm nicht behauptet. Vielmehr teilt der Kläger sogar mit, er habe in einem Parallelverfahren bereits am unter Berufung auf diesen Beschluss des IX. Zivilsenats die Zulassung einer Revision zur Rechtsfortbildung begehrt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 65.000 €.
Ellenberger                           Maihold                           Matthias
                       Derstadt                           Dauber

Fundstelle(n):
CAAAI-14312