Finanzministerium Baden-Württemberg - S 3900 / 3 BStBl 2003 I 392

§ 34 ErbStG Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers und des Erwerbers

Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die den Kontrollmitteilungen der Erbschaftsteuer-Finanzämter zukommt, ist wie folgt zu verfahren:

a) Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers

Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erblassers nach dem Einkommen zuständig ist, den ermittelten Nachlass mitzuteilen, wenn dessen Reinwert (hinterlassene Vermögenswerte abzüglich Erblasserschulden mit Ausnahme einer Zugewinnausgleichsverpflichtung) mehr als 250.000 EUR oder des zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen (Wertpapiere und Anteile, Guthaben, Forderungen, Ansprüche auf Renten oder andere wiederkehrende Bezüge, Zahlungsmittel) mehr als 50.000 EUR beträgt. Den Kontrollmitteilungen sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute nach § 33 ErbStG i.V.m. § 1 ErbStDV beigefügt werden. Zusätzlich anzugeben sind Erwerbe aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) mit Ausnahme von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen.

b) Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erwerbers

Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen zuständig ist, den Erwerb mitzuteilen, wenn dessen erbschaftsteuerlicher Bruttowert (Anteil an den hinterlassenen Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden zuzüglich Wert der sonstigen Erwerbe) mehr als 250.000 EUR oder das zum Erwerb gehörende Kapitalvermögen (Wertpapiere und Anteile, Guthaben, Forderungen, Ansprüche auf Renten oder andere wiederkehrende Bezüge, Zahlungsmittel) mehr als 50.000 EUR beträgt. Für Schenkungen von Kapitalvermögen gilt die Wertgrenze von 50.000 EUR entsprechend.

Die Kontrollmitteilungen sind unabhängig davon zu erteilen, ob es zu einer Steuerfestsetzung gekommen ist.

Es bleibt den Erbschaftsteuer-Finanzämtern unbenommen, auch in anderen Fällen bei gegebenem Anlass, z.B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen einer Außenprüfung oder Fahndung aufgedeckt wurde, Kontrollmitteilungen zu übersenden.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er tritt zum an die Stelle des Bezugserlasses.

Der Erlass wird als gleich lautender Ländererlass im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - S 3900 / 3

Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 392
MAAAA-82316