Fahren ohne Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln: Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis; notwendige Begründung für Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen
Gesetze: § 69 Abs 1 S 1 StGB, § 69a Abs 1 S 3 StGB, § 21 StVG, § 261 StPO, § 267 StPO
Instanzenzug: LG Kleve Az: 110 KLs 23/14
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
2Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die Entscheidung über die Maßregel nach § 69a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 StGB keinen Bestand, da sie entgegen § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist und die Urteilsgründe somit eine rechtliche Nachprüfung der Maßregelanordnung durch das Revisionsgericht nicht ermöglichen.
3Soll gegen einen Angeklagten wegen einer Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet werden, so muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, um die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) zu belegen; der erforderliche Umfang der Darlegung hängt vom Einzelfall ab (, NStZ-RR 2000, 297, 298 mwN). Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist (, NStZ-RR 2007, 40). Eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich.
4Über die Verhängung einer Sperrfrist muss deshalb erneut entschieden werden.
Becker Pfister Schäfer
Gericke Spaniol
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NAAAI-14103