§ 33 ErbStG Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 3 ErbStG für Unterstützungskassen und Pensionsfonds
Nach dem Ergebnis einer erneuten Erörterung mit den für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder sind überbetriebliche (Gruppen-)Unterstützungskassen und Pensionsfonds nicht nach § 33 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 3 Abs. 1 ErbStDV anzeigepflichtig, bevor sie Renten an Hinterbliebene des Erblassers auszahlen. Solche Einrichtungen gehören nicht zu den Versicherungsunternehmen, weil sie kein Versicherungsgeschäft auf versicherungsrechtlicher Basis ausüben und nicht der Aufsicht durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungen unterliegen. Die Einrichtungen sind deshalb nach geltendem Recht nicht zur Erstattung einer Anzeige an das zuständige Finanzamt verpflichtet.
Der Bezugserlass wird aufgehoben.
Finanzministerium des Saarlands
v. - B/5-2 - 117/2003
- S
3844
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
JAAAA-82304