BewG Leerstand von Geschäftsgrundstücken
Zur Bearbeitung von Anträgen, den Leerstand von Geschäftsgrundstücken zu berücksichtigen, verweist die OFD auf den Beschluss vom , II B 52/02 (BFH/NV 2003 S. 8), in dem der BFH u. a. folgenden Leitsatz aufgestellt hat:
”Bei der Schätzung des Einheitswerts von im Beitriftsgebiet gelegenen Geschäftsgrundstücken auf den lassen sich die Wertverhältnisse nicht aus den aktuellen Verhältnissen am Grundstücksmarkt ableiten.
Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann die derzeitige Unverkäuflichkeit oder Unvermietbarkeit nicht berücksichtigt werden, da sich Veränderungen der Marktverhältnisse innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums bei der Einheitsbewertung nicht auswirken dürfen.”
In dem zum Beschluss führenden Sachverhalt begehrte ein Stpfl. im Zusammenhang mit dem Leerstand eines Fabrikgrundstücks und dessen Unverkäuflichkeit die Minderung des Einheitswerts und die Ableitung des Einheitswerts aus dem tatsächlichen Verkehrswert.
Der BFH begründete seine Entscheidung wie folgt:
Die durchschnittlichen Herstellungskosten auf den sind anhand der gleich lautenden Erlasse vom (BStBl 1993 I S. 467) i.d.F. vom (BStBl 1996 I S. 1118) zu schätzen. Gemessen an den Vorgaben des § 10 Abs. 1 BewG DDR kann nur so sichergestellt werden, dass bei der Schätzung ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse unberücksichtigt bleiben.
Die Wertverhältnisse vom lassen sich nicht aus den aktuellen Verhältnissen am Grundstücksmarkt ableiten. Gem. § 3a RBewDV sind für den noch andauernden Hauptfeststellungszeitraum die Wertverhältnisse auf den festgeschrieben.
Unter Wertverhältnissen sind vor allem die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und Verkehrsverhältnisse zu verstehen, die sich in dem allgemeinen Markt- und Preisniveau im Hauptfeststellungszeitpunkt niedergeschlagen haben (, BStBl 1982 II S. 451). Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dürfen sich Veränderungen dieser Verhältnisse innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums bei der Einheitsbewertung nicht auswirken (BFH a. a. O.).
Die Umstände, die dazu geführt haben, dass das Grundstück bisher unverkäuflich war und nur kurzfristig vermietet werden konnte, gehören zu den vorbezeichneten Wertverhältnissen, deren Änderung nicht berücksichtigt werden kann. Es handelt sich um die Nachfrage nach Industriegrundstücken …, die sich als Folge des Beitritts und des Rückgangs der Industrieproduktion stark verringert hat.
Diese auch konjunkturbedingten Wertverhältnisse sind keine geeignete Basis für eine Rückrechnung auf die Wertverhältnisse vom .
Wertmindernde Gründe, die zu einer Unvermietbarkeit bzw. Unverkäuflichkeit führen, können gem. § 3 a RBewDV nur im tatsächlichen Zustand des Grundstücks im Feststellungszeitpunkt (Bestand, bauliche Verhältnisse usw.) zu finden sein.
Die o.g. gleich lautenden Erlasse sehen in diesen Fällen Abschläge vor. z. B. für Bauschäden und -mängel, wirtschaftliche Überalterung, Bodenverunreinigungen etc.
Die Steuerpflichtigen haben nach o. g. Urteil die Möglichkeit, bei der zuständigen Gemeinde den Erlass der Grundsteuer zu beantragen.
OFD Magdeburg v. - S 3219 a
– 3 – St 275 V
Fundstelle(n):
MAAAA-82274