§ 3 GrEStG Erwerbsgegenstand bei einem auf ein Grundstück gerichteten Kaufrechtsvermächtnis
Im Bezugserlass ist ausgeführt, dass nach den BFH-Urteilen vom – II R 76/99 – (BStBl 2001 II S. 605) und – II R 14/00 (BStBl 2001 II S. 725) für die Erbschaftsteuer davon auszugehen ist, dass bei einem Kaufrechtsvermächtnis nicht das Grundstück selbst, sondern das Übernahmerecht als Gestaltungsrecht den Erwerbsgegenstand darstellt.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist diese Rechtsprechung nicht auf die Grunderwerbsteuer übertragbar. Zur Grunderwerbsteuer hat der – (BStBl 1993 II S. 765) entschieden, dass die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG nicht nur Grundstückserwerbe erfasst, die unmittelbar von Todes wegen eintreten, sondern auch Grundstückserwerbe, die aufgrund einer durch Erwerb von Todes wegen entstandenen Übereignungsverpflichtung erfolgen; danach ist der Erwerb eines Grundstücks durch den Bedachten eines Kaufrechtsvermächtnisses von der Grunderwerbsteuer befreit. Dieses Urteil ist auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer weiter anzuwenden.
Bei der Grunderwerbsteuer kommt es nicht darauf an, was der Bedachte ”durch das Vermächtnis” erworben hat, sondern darauf, was er ”aufgrund des Vermächtnisses” – bei einem Kaufrechtsvermächtnis durch die Ausübung des Gestaltungsrechts – erworben hat. Dadurch wird eine mehrfache Belastung des Erwerbs durch Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer vermieden.
Aus vorstehenden Gründen wird gebeten bei Kaufrechtsvermächtnissen die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG in allen noch nicht abschließend entschiedenen Fällen anzuwenden.
Inhaltlich gleichlautend
OFD Frankfurt v. - S
4505 A - 10 - St III 3.06
Hessisches Ministerium der Finanzen
v. - S
4505 A - 17 - 11 A
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Fundstelle(n):
UAAAA-82254