§ 3 GrEStG Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG bei Grundstückskaufrechtsvermächtnissen
Nach den BFH-Urteilen vom (BStBl 2002 II S. 605 und S. 725), die zur Erbschaftsteuer ergangen sind, ist Gegenstand eines Kaufrechtsvermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, das durch den Erbfall begründete Gestaltungsrecht und nicht das Grundstück selbst. Dieses Gestaltungsrechts unterliegt als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) der Erbschaftsteuer. Nach diesen BFH-Entscheidungen sowie die Entscheidung des (BStBl 2002 II S. 775) zur grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen stellt sich die Frage, wie Grundstückskaufrechtsvermächtnisse zukünftig zu behandeln sind.
Im Einvernehmen mit den für Verkehrsteuern zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bittet das Finanzministerium NRW folgende Auffassung zu vertreten:
Der (BStBl 1993 II S. 765) die Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG für die Fälle des auf ein Grundstück gerichteten Kaufrechtsvermächtnisses bejaht. Dieses Urteil ist auch weiter uneingeschränkt anzuwenden. Bei der Grunderwerbsteuer kommt es nämlich nicht darauf an, was der Bedachte ”durch das Vermächtnis”, sondern was er ”aufgrund des Vermächtnisses” erworben hat. Zweck dieser Befreiungsregelung ist es, eine Doppelbesteuerung mit Erbschaft- und Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Da der Vorgang – wie ausgeführt – bereits der Erbschaftsteuer unterliegt, hat eine Besteuerung bei der Grunderwerbsteuer zu unterbleiben.
Die BFH-Entscheidung vom (a.a.O.) zur grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen zwingt auch nicht zu einer anderen grunderwerbsteuerrechtlichen Betrachtung der angesprochenen Fälle von Grundstückskaufrechtsvermächtnissen. Der BFH weist in der Entscheidung zum Pflichtteilsrecht darauf hin, dass bei einem Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch der für die Erbschaftsteuer maßgebliche Inhalt der von Todes wegen erworbene Geldanspruch sei. Erfolge ein Grundstückserwerb ”an Erfüllung statt”, unterliege dieser der Grunderwerbsteuer, weil das – nämliche – Grundstück nicht Gegenstand des Erwerbs von Todes wegen im Sinn des Erbschaftsteuergesetzes sei. Demgegenüber wird bei einem auf ein Grundstück gerichteten Kaufrechtsvermächtnis ein Gestaltungsrecht von Todes wegen erworben, das den Erwerb eines Grundstücks zum Inhalt hat. Der wesentliche Unterschied besteht also darin, ob das Grundstück (Gestaltungsrecht) Erwerbsgegenstand im Sinn des Erbschaftsteuergesetzes ist.
Finanzministerium NRW v. - S 4505 – 3 – V A
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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Fundstelle(n):
KAAAA-82253