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BPatG Beschluss v. - 4 ZA (pat) 36/13

Gesetze: § 104 Abs 3 ZPO, § 84 Abs 2 S 2 PatG, § 99 Abs 1 PatG, § 11 Abs 2 S 1 RPflG

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung – in Nebenverfahren sind die Doppelvertretungskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig

Leitsatz

Doppelvertretung in Nebenverfahren

Die Kosten einer Doppelvertretung vor dem Bundespatentgericht in Nebenverfahren (wie z. B. im Kostenfestsetzungsverfahren) sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da regelmäßig eine Vertretung durch einen Rechts- und zugleich einen Patentanwalt nicht erforderlich ist.

Fundstelle(n):
SAAAI-13540

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