Patentnichtigkeitsklageverfahren – „CS-Domänen-Verbindungsabschluss-System, Verfahren und Netzeinrichtung (europäisches Patent)“ – keine unzulässige Erweiterung bei Verschieben eines Absatzes aus dem Beschreibungsteil für den Stand der Technik in den Beschreibungsteil der Patentschrift
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 931 094 (Streitpatent), das am 30. August 2006 angemeldet wurde und die Priorität der chinesischen Patentanmeldung CN 2005 1009 3915 vom 31. August 2005 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2006 017 407.1 geführt wird, trägt die Bezeichnung „CS-Domänen-Verbindungsabschluss-System, Verfahren und Netzeinrichtung“. Es umfasst in der erteilten Fassung 15 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.
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Fundstelle(n): OAAAI-13524
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