§ 1 GrEStG Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG in der Fassung der Bekanntmachung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 im Zusammenhang mit Treuhandverhältnissen
3 - S 4501 / 6 -;
Erlass vom - 3 - S 4501 / 6 -
Nach Tz. 4.1 Buchstabe b) des gleich lautenden Ländererlasses zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG vom ist die Rückübertragung von Anteilen vom Treuhänder auf den Treugeber bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG nicht zu berücksichtigen. Der Grund hierfür wird darin gesehen, dass die Beteiligung des Treuhänders an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft - wie zu § 1 Abs. 3 GrEStG durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entschieden - auch für den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a GrEStG dem Treugeber zuzurechnen ist. Bei dieser grunderwerbsteuerrechtlichen Sichtweise besteht keine Rechtfertigung mehr dafür, den Fall des erstmaligen Erwerbs des Treuguts durch den Treugeber anders zu behandeln als die echte Treuhänderschaft, bei der der Treugeber das zunächst auf den Treuhänder übertragene Treugut später wieder zurückerwirbt. Bei beiden Fallvarianten ist die Beteiligung des Treuhänders an der grundbesitzenden Gesellschaft dem jeweiligen Treugeber zuzurechnen und darf daher bei der Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG in der Fassung der Bekanntmachung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nicht berücksichtigt werden.
Da der Bezugserlass vom dieser Rechtsauffassung entgegensteht, wird er hiermit aufgehoben.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 4501 / 6
Fundstelle(n):
RAAAA-82242