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Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Abgabenordnung im Jahr 1999
I. Steuerliche Begriffsbestimmungen
1. Gesetz
Eine Gesetzesänderung durch die Rspr. setzt eine Gesetzeslücke voraus, d. h. das Gesetz oder die einzelnen Gesetzesvorschriften müssen, gemessen am zugrunde liegenden Plan oder Zweck des Gesetzes, lückenhaft geblieben sein. Jede Form der Gesetzesergänzung durch die Rspr., die dem gesetzgeberischen Plan zuwider läuft, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar (, BStBl 1999 II S. 309).
Maßgebend für die Auslegung eines Gesetzes ist der in der Vorschrift zum Ausdruck gekommene Zweck der Regelung, so wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Steuerbegünstigungsvorschriften sind zwar unter sinnvoller Würdigung des mit ihnen verfolgten Regelungszweckes auszulegen; es darf aber kein durch das Gesetz nicht belegter Begünstigungstatbestand geschaffen werden (, BStBl 1999 II S. 89).
Ein in mehreren Normen verwendeter Begriff muss nicht einheitlich ausgelegt werden. Sein Inhalt bestimmt sich nach dem Zweck der jeweiligen Norm, zu deren Tatbestand er gehört (, BStBl 1999 II S. 348)...