BGH Beschluss v. - 1 StR 381/14

Strafverfahren: Verfahrensrüge wegen unterlassener Benachrichtigung des Beschuldigten vom Termin zur richterlichen Vernehmung eines Zeugen

Gesetze: § 168c Abs 5 S 1 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Instanzenzug: LG Augsburg Az: 3 KLs 209 Js 115724/13

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 168c Abs. 5 StPO hat keinen Erfolg. Dabei kann der Senat offen lassen, ob überhaupt ein Recht auf Benachrichtigung besteht, wenn der Beschuldigte - wie hier -bereits vom Termin ausgeschlossen worden war (vgl. , BGHSt 31, 140, 142; ebenfalls offen gelassen von ). Denn jedenfalls lässt das Landgericht noch hinreichend erkennen, dass es rechtsfehlerfrei die Unterlassung der Benachrichtigung für gerechtfertigt hielt (UA S. 19) und sich insoweit die Ausführungen im ermittlungsrichterlichen Beschluss vom , der sich auch mit den Voraussetzungen des § 168c Abs. 5 Satz 2 StPO befasst, zu eigen gemacht hat. Vor diesem Hintergrund braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob die Rüge in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise erhoben ist. Hieran könnten im Hinblick auf den fehlenden Vortrag dazu, ob der Beschuldigte durch seinen Verteidiger Kenntnis von der bevorstehenden Vernehmung erhalten hat, Zweifel bestehen. Ohne Kenntnis von diesen, allein in der Sphäre des Beschuldigten wurzelnden und dem Revisionsgericht nicht zugänglichen Tatsachen (vgl. zu insoweit vergleichbaren Fallkonstellationen , BGHSt 30, 131, 135; Beschluss vom - 3 StR 43/98, NStZ 1998, 369) könnte der Senat nämlich nicht prüfen, ob die Rechte des Beschuldigten, auf die Beweisgewinnung in einer nicht an seine Anwesenheit anknüpfenden Weise Einfluss nehmen zu können (vgl. ; Urteil vom - 1 StR 166/76, BGHSt 26, 332), beeinträchtigt worden sind. Dies versteht sich in der vorliegenden Fallkonstellation, in der der weiträumig vor dem Termin hiervon benachrichtigte Verteidiger den Termin wahrnimmt, sein Fragerecht ausübt und der Beschuldigte selber in nicht angefochtener Weise von der Anwesenheit ausgeschlossen ist, ausnahmsweise nicht von selbst.
Rothfuß                         Jäger                          Cirener
                 Radtke                      Mosbacher

Fundstelle(n):
TAAAI-13317