OFD Hannover - S 7100 – 491 – StO 351 S 7100 – 1004 – StH 446

§1 UStG Leistungsaustausch bei Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Waldmärkerschaften oder Forstverbänden)

Maßgebend für die Beurteilung des Leistungsaustausches ist die Satzung des Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses (FwZ). Die nachstehenden Regelungen beinhalten bisher bekannt gewordene Fälle. Sie schließen nicht aus, dass im Einzelfall aufgrund der maßgebenden Satzung eine andere Beurteilung geboten ist.

Ein FwZ ist ein Forstverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Mitglieder sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von forstwirtschaftlichen Betrieben und Grundstücken. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Vereinszweck besteht laut Satzung in der Verbesserung der waldwirtschaftlichen Verhältnisse. Der FwZ erhält Mitgliedsbeiträge, Gebühren sowie Zuwendungen der Bezirksregierung und Landwirtschaftskammer (Bewilligungsbehörden).

Nichtunternehmerischer Bereich ohne Leistungaustausch

Seine satzungsgemäßen Zwecke finanziert der FwZ durch Mitgliedsbeiträge. Die Einnahmen knüpfen nicht an eine bestimmte Leistung des FwZ an, so dass ein Leistungaustausch mit dem einzelnen Mitglied nicht gegeben ist. Der FwZ ist insoweit nichtunternehmerisch tätig. Die Mitgliedsbeiträge sind nicht steuerbar (Abschnitt 4 UStR 2000).

Erhält der FwZ für Tätigkeiten im nichtunternehmerischen Bereich Zuwendungen der Bewilligungsbehörden aufgrund der Richtlinie für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen (RdErl. d. ML vom – 404 – 64030/1 – 1.4 –, Nds MBI 1999 I S. 293 ff – Förderrichtlinie 1) oder aufgrund der sie ersetzenden Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen (RdErl. d. ML v. – 404 – 64030/1 – 1.5 –, Nds MBI 2003 S. 339 ff – Förderrichtlinie 2 (sind die Zuwendungen nicht umsatzsteuerbar. Der FwZ erbringt weder an die Mitglieder noch an die Bewilligungsbehörden Leistungen, für die die Zuwendungen Entgelt oder Entgelt von dritter Seite sein könnten.

Unternehmerischer Bereich und Leistungaustausch

Der FwZ erbringt auch Leistungen im Interesse des einzelnen Mitglieds. Er misst das Holz gefällter Bäume auf, vermittelt Pflanzenlieferungen für Aufforstungen und leistet Hilfe bei der Bearbeitung von Forstbeihilfeanträgen. Er rechnet diese Leistungen nach einer vereinseigenen Gebührensatzung ab. Insoweit liegt ein Leistungsaustausch vor. Die Gebühren sind steuerbar und steuerpflichtig. Für diesen unternehmerischen Bereich erhält der FwZ von den Bewilligungsbehörden verschiedene Zuwendungen. Die Zuwendungen sind Entgelt von dritter Seite, wenn sie die Belange des jeweiligen Mitglieds fördern und damit preisauffüllenden Charakter haben. Sie sind nichtsteuerbarer Zuschuss, wenn sie den FwZ fördern, um die Leistungsfähigkeit des Waldes für den Naturhaushalt und die Allgemeinheit im Sinne der Daseinsvorsorge zu sichern. Die Zielsetzungen der Förderrichtlinie 1 und der sie ersetzenden Förderrichtlinie 2 weichen voneinander ab. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist deshalb entscheidend aufgrund welcher Förderrichtlinie Zuwendungen an den FwZ geleistet werden.

Zuwendungen nach der Förderrichtlinie 1 (vom )

1. Zuwendungen für Zeiträume vor dem 1. Junl 2000 sind aus Vertrauensschutzgründen als nichtsteuerbare Zuschüsse zu behandeln. Für 2000 als Jahresbetrag gewährte Zuwendungen sind zu zwölfteln.

2. Zuwendungen für Zeiträume nach dem

2.1 Zuwendungen für Kosten des FwZ betreffend Verwaltung und Beratung nach Nr. 2.2.1.2 der Förderrichtlinie 1.

Die Zuwendungen fördern Personal- und Sachkosten des FwZ, und zwar solche des unternehmerischen Bereichs. Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendungen, um den vom Waldbesitzer zu zahlenden Betrag zu verringern. Die Zuwendungen haben preisauffüllenden Charakter. Sie sollen den Waldbesitzer fördern und das Zustandekommen des Leistungsaustausches zwischen dem FwZ und seinem Mitglied sichern. Die Zuwendungen sind Entgelt von dritter Seite.

2.2 Zuwendungen zur Förderung der forstfachlichen Betreuung nach Nr. 3.2.1 der Förderrichtlinie

Die Zuwendungen sollen die Leistungen des FwZ verbilligen, damit die Mitglieder auch Schwachholz einschlagen lassen. Dieser Einschlag ist unwirtschaftlich, aus waldwirtschaftlichen Gründen jedoch erforderlich. Auch diese Zuwendungen fördern die wirtschaftlichen Belange des einzelnen Mitglieds und sind Entgelt von dritter Seite.

Zuwendungen nach der Förderrichtlinie 2 (vom )

1. Zuwendungen für Kosten des FwZ betreffend Verwaltung nach Nr. 2.2.1.3.2 der Förderrichtlinie 2

Die Zuwendungen fördern Personal- und Sachkosten des FwZ, und zwar solche des unternehmerischen Bereichs. Ziel ist es, die wirtschaftliche Nutzung des Waldes durch gezielte Dienstleistungen zu verbessern. Die Dienstleistungen werden durch die Zuwendung verbilligt. Die Zuwendungen fördern das jeweilige Mitglied, haben preisauffüllenden Charakter und sind Entgelt von dritter Seite.

2. Zuwendungen für Kosten des FwZ betreffend Beratung nach Nr. 2.2.1.3.1 der Förderrichtlinie 2

Ziel der Förderung ist es, für private Waldbesitzer Anreize zu schaffen, FwZ zu gründen bzw. diesen beizutreten, damit zur Daseinsvorsorge die bestehenden und hemmenden Strukturmängel der angeschlossenen Waldflächen überwunden werden können. Die Zuwendungen fördern die FwZ und sind nichtsteuerbare Zuschüsse.

3. Zuwendungen zur Förderung der forstfachlichen Betreuung nach Nr. 3.2.1 der Förderrichtlinie 2

Gefördert wird die forstfachliche Betreuung des jeweiligen Mitglieds, um i.S. der Daseinsvorsorge die Leistungsfähigkeit des Waldes für den Naturhaushalt und die Allgemeinheit zu sichern. Auch diese Zuwendungen fördern die FwZ und sind ebenfalls nichtsteuerbare Zuschüsse.

Die Förderrichtlinie 2 gilt mit Wirkung ab . Jahreszuwendungen für 2003, die sowohl nach der Förderrichtlinie 1 als auch nach der Förderrichtlinie 2 gezahlt werden, sind zu zwölftein.

Freiwillige Zuwendungen der Landwirtschaftskammern

Neben den Zuwendungen nach den Förderrichtlinien 1 oder 2 freiwillig geleistete Zahlungen der Landwirtschaftskammer sind Entgelt von dritter Seite für Leistungen des FwZ an seine Mitglieder. Die Landwirtschaftskammer ist als Vermittlerin beim Holzverkauf tätig und erhebt Vermittlungsgebühren von Waldbesitzern. 75 % der Gebühren gibt die Landwirtschaftskammer aufgrund einer Selbstverpflichtung an den FwZ weiter. Mit dem Holzverkauf der Waldbesitzer sind für den FwZ Einnahmen in Form von Aufmaßkosten, Pflanzenvermittlungsgebühren für Aufforstungen usw. verbunden. Der FwZ rechnet seine Leistungen verbilligt ab, weil er davon ausgehen kann, dass ihm 75 % der an die Landwirtschaftskammer gezahlten Vermittlungsgebühren als Förderbeiträge wieder zufließen. Die Zuwendungen haben damit preisauffüllenden Charakter.

OFD Hannover v. - S 7100 – 491 – StO 351 S 7100 – 1004 – StH 446

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
QAAAA-82196