§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG; zur Anwendung der Steuerbefreiung gemäß Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie für kulturelle (musikalische) Leistungen von Einzelkünstlern – Rechtssache C-144/00 –
Mit Urteil vom in der Rechtssache C-144/00 [1] hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Begriff der ”anderen … anerkannten Einrichtungen” als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt.
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Das Urteil des EuGH ist bei der Anwendung des § 4 Nr. 20 UStG auch in allen noch offenen Fällen zu berücksichtigen. Auch Leistungen von Einzelkünstlern können daher unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfrei sein. Gleichermaßen kann die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG steuerfrei sein, wenn die Darbietungen von Einzelkünstlern erbracht werden.
Bundesministerium der Finanzen
v. - IV D 1 –
S 7177
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13/03
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 424
MAAAA-82193
1Die Entscheidung des EuGH wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl Teil II veröffentlicht