OFD Münster

§15 UStG Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes

Der - dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV vorgelegt, ob die teilweise private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes den Vorsteuerabzug ausschließt. Der BFH hat das Verfahren bis zur Entscheldung des EuGH nach § 74 FGO ausgesetzt.

Die Finanzverwaltung vertritt in A 24 c Abs. 7 UStR 2000 die Auffassung, dass die private Verwendung eines im Übrigen unternehmerisch genutzten Gebäudes eine in analoger Anwendung des § 4 Nr. 12 a UStG steuerfreie unentgeltliche Wertabgabe darstellt. Danach ist ein Vorsteuerabzug aus Verwaltungssicht nach § 15 Abs. 2 UStG insowelt nicht möglich.

Nunmehr hat der EuGH mit - bereits in einer Fachzeitschrift veröffentlichtem - Urteil vom - Rs. C-269/00 ”Wolfgang Seeling” entgegen der Verwaltungsmeinung entschieden, dass die teilweise Privatnutzung eine steuerpflichtige Wertabgabe darstelle. Die analoge Anwendung von § 4 Nr. 12 a UStG widerspreche Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie Der Vorsteuerabzug aus den Kosten des Gebäudes (Anschaffung, Herstellung, laufende Unterhaltung) sei daher möglich.

Die OFD ist darauf hin, dass bis zur (Folge-)Entscheldung des BFH im wieder aufgenommenen Revisionsverfahren V R 39/99 entsprechende Einspruchsverfahren weiter nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO zwangsweise ruhen.

Angesichts der Veröffentlichung der EuGH Entscheidung ist vermehrt mit Einsprüchen, Änderungsanträgen und Anfragen zu rechnen. Die bundeseinheitlich gültigen Verwaltungsanweisungen, u.a. A 24 c und A 192 UStR 2000, bittet die OFD weiterhin anzuwenden.

OFD Münster v.


Fundstelle(n):
PAAAA-82166