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BPatG Urteil v. - 5 Ni 19/12 (EP)

Gesetze: Art 88 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Verfahren zum Übertragen einer digitalen Zusatzinformation in einer Zeile eines Fernsehsignals“ (europäisches Patent) – zur Wirksamkeit der Inanspruchnahme einer Priorität

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 595 790 (Streitpatent), das als Teilanmeldung auf die frühere europäische Patentanmeldung 92 907 677.6 (Stammanmeldung, veröffentlicht als WO 92/19072 A1) zurückgeht, die am 9. April 1992 angemeldet wurde. Das nach Klageerhebung durch Zeitablauf erloschene Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 592 09 582.7 geführt und trägt die Bezeichnung "Verfahren zum Übertragen einer digitalen Zusatzinformation in einer Zeile eines Fernsehsignals". Es nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeldung 41 12 712 vom 18. April 1991 in Anspruch und umfasst in der erteilten Fassung 8 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

Fundstelle(n):
KAAAI-12335

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