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BPatG Urteil v. - 5 Ni 11/11 (EP)

Gesetze: Art 56 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Verfahren zum Herstellen einer Telekommunikationsverbindung zwischen zwei Personen“ (europäisches Patent) – zur Patentfähigkeit – zur Nichtberücksichtigung von Merkmalen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln nicht bestimmen oder zumindest beeinflussen

Tatbestand

Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des am 30. August 2002 angemeldeten und auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 421 771 (Streitpatent), das in der Verfahrenssprache Deutsch die Bezeichnung "Verfahren zum Herstellen einer Telekommunikationsverbindung zwischen zwei Personen" trägt. Das Streitpatent, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 502 06 752.7 geführt wird, nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeldungen 101 42 671.2 vom 31. August 2001 und 101 56 866.5 vom 20. November 2001 in Anspruch. Es umfasst 14 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

Fundstelle(n):
GAAAI-12332

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