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BPatG Beschluss v. - 33 W (pat) 45/11

Gesetze: § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 30 Abs 3 MarkenG, § 43 Abs 1 S 2 MarkenG, § 51 MarkenG, § 55 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Markenbeschwerdeverfahren – "KNUT – DER EISBÄR/Knud" – zur Geltendmachung von Ansprüchen aus gewerblichen Schutzrechten durch Dritte – Erfordernis des eigenen schutzwürdigen Interesses – zur gewillkürten Verfahrensstandschaft – zur rechtserhaltenden Benutzung – keine Glaubhaftmachung der Benutzung der Marke - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

Fundstelle(n):
IAAAI-12298

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