Inländische Leistungen ausländischer Betriebsstätten; keine Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13 b UStG)
Seit schuldet für steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 13 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG).
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist nach der feststehenden Definition in § 13 b Abs. 4 UStG ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.
Bei im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Werklieferungen und sonstigen Leistungen durch ausländische Betriebsstätten (feste Niederlassungen in Form von Filialen, Zweigniederlassungen oder anderen unselbständigen Betriebsteilen - ohne eigene Rechtspersönlichkeit) eines Im Inland ansässigen Unternehmers sind Fragen zur Anwendung des § 13 b UStG in diesen Fällen aufgetreten.
Die OFD bittet hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
1 Inländischer Unternehmer
Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder beruflichen Tätigkeiten desselben Unternehmers (Abschn. 20 Abs. 1 UStR).
Mithin stellen auch ausländische Unternehmensteile kein eigenständiges Unternehmen dar.
2 Steuerschuldnerschaft
Werklieferungen oder sonstige Leistungen solcher ausländischen unselbständigen Unternehmensteile sind Leistungen des inländischen Unternehmens und nicht solche eines im Ausland ansässigen Unternehmens, selbst wenn die Rechnungserteilung unter ausländischer Anschrift erfolgt.
Mithin schuldet auch der Leistungsempfänger nicht die Umsatzsteuer auf die bezogene Leistung nach § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG. Bei Zweifeln kann sich der Leistungsempfänger eine Bescheinigung - USt 1 TS - des zuständigen Finanzamts vorlegen lassen (vgl. BStBl 2001 I S. 1013).
Steuerschuldner bleibt nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG der leistende (inländische) Unternehmer.
Diese Rechtsauffassung begegnet auch keinen EG-rechtlichen Bedenken.
Der inländische Unternehmer hat die betroffenen Umsätze seiner ausländischen festen Niederlassung im Inland zu erklären und die diesbezügliche Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen. Hierzu hat er durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die betreffenden inländischen Umsätze der ausländischen Unternehmensteile vollständig erfasst werden.
OFD Frankfurt am Main v. - S 7279 A - 4 - St I 23
Fundstelle(n):
BAAAA-82123