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BPatG Urteil v. - 4 Ni 22/11 (EP)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 24. Juli 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Patents 100 51 805 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents Nr. 1 199 020 B1 (Streitpatent), das ein „WC-Sitzgelenk“ betrifft. Das in deutscher Sprache abgefasste Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 501 08 977 geführt. Es umfasst zehn Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 - 3, 5, 6 und 8 - 10 angegriffen sind. Patentanspruch 1 in der Verfahrenssprache Deutsch hat folgenden Wortlaut:

Fundstelle(n):
KAAAI-12079

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