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BPatG Urteil v. - 4 Ni 21/11

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 51 805 B4 (Streitpatent), das am 18. Oktober 2000 angemeldet worden ist und ein „WC-Sitzgelenk“ betrifft. Das Streitpatent umfasst 9 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9 angegriffen sind. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Fundstelle(n):
AAAAI-12078

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